Wenn man zur besseren Bekämpfung von Kriminalität und Terror Rasterfahndungen braucht, sollte man ein solches Gesetz, und zwar unter Wahrung der Menschenrechte sowie unter Beiziehung des Datenschutzrates, initiieren.
Aus unserer Sicht wird dieses Registerzählungsgesetz von der Bundesregierung dazu genützt, durch die Hintertür die Rasterfahndung ohne Datenschutzrat und ohne parlamentarische Kontrolle einzuführen. Ohne eine solche Kontrolle ist jedoch Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Daher werden wir von der SPÖ dieses Registerzählungsgesetz beeinspruchen.
Meine Damen und Herren! Ich darf zum Tagesordnungspunkt 5 und zum Tagesordnungspunkt 6 jeweils einen Antrag einbringen:
Antrag
der Bundesräte Gruber, Schennach, Kolleginnen und Kollegen gemäß §§ 20 Abs. 2 und 43 GO-BR auf Einspruch gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen und Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz 1997, das Meldegesetz 1991 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (1193 d.B. und 1246 d.B.)
Die unterzeichneten Bundesräte stellen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen den Antrag, gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrats betreffend ein Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen und Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz 1997, das Meldegesetz 1991 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (1193 d.B. und 1246 d.B.), einen Einspruch zu erheben.
Der gegenständliche Antrag wird gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR wie folgt begründet:
Grundsätzlich ist die Ersetzung der Volkszählung durch eine Registerzählung zu begrüßen. Dies allerdings nur dann, wenn die Registerzählung so durchgeführt wird, dass es technisch ausgeschlossen ist, dass der Datenschutz und damit die Privatsphäre der Bürger verletzt werden.
Dies ist mit dem Registerzählungsgesetz nicht gewährleistet, im Gegenteil: Es werden die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die EDV-Anlage des Innenministeriums rasterfahndungsartig sämtliche in die Registerzählung einbezogenen Daten der Bürger miteinander verknüpfen und den dazugehörigen Bürger ermitteln kann. Der Grund liegt darin, dass nunmehr für jeden Bürger und für jeden von der Registerzählung erfassten Verwaltungsbereich – vom Melderegister bis hin zu den Daten der Sozialversicherung und der Steuerbehörden – so genannte „bereichsspezifische Personenkennzeichen“ (bPK) zu erzeugen sind. Diese Erzeugung nimmt gemäß § 7 E-Government-Gesetz das Bundesministerium für Inneres vor, wenn auch als „Dienstleister“ für die Datenschutzkommission. Damit wird das Bundesministerium für Inneres aber technisch in die Lage versetzt, zu jedem mit einem bereichspezifischen Personenkennzeichen verknüpften Datum den zugehörigen Bürger zu ermitteln beziehungsweise Daten unterschiedlicher Verwaltungsbereiche miteinander zu verknüpfen. Dies stellt nichts anderes als eine Rasterfahndung dar.
Dazu kommt noch, dass das Gesetz sogar dazu verpflichtet, dann, wenn sich in der Verknüpfung der Daten Ungereimtheiten ergeben, dies den jeweiligen Verwaltungsbereichen mitzuteilen, die daraufhin die entsprechende natürliche oder juristische Person zu ermitteln und den Grund der Unrichtigkeit festzustellen haben.
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