Bundesrat Stenographisches Protokoll 731. Sitzung / Seite 101

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büro und neun Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Büro des Herrn Staatssekretärs tätig. Trotz umfangreicher Zusatzaufgaben durch den EU-Ratsvorsitz wurde die Mitar­beiterzahl in meinem Büro im letzten Jahr um zwei gesenkt.

Zur Frage 20:

Von den unter Frage 19 angeführten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen haben im Minis­terbüro zehn einen Sondervertrag gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengeset­zes 1948 und einer einen freien Dienstvertrag; im Büro des Herrn Staatssekretärs haben sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Sondervertrag gemäß § 36 VBG, eine Mitarbeiterin ist in der Entlohnungsgruppe v1, Bewertungsgruppe 5, ein Mitarbei­ter in der Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe 5, eingestuft.

Zur Frage 21:

Nein, es gibt keine Arbeitsleihverträge.

Zur Frage 22:

Die monatlichen Grundbezüge für die unter Frage 19 angeführten MitarbeiterInnen in­klusive Dienstgeberabgaben verursachen im Februar 2006 Kosten von insgesamt 53 630,25 € für das Ministerbüro und insgesamt 44 032,34 € für das Büro des Herrn Staatssekretärs. – Damit liegt mein Ministerium weit unter dem Schnitt aller Ministerien.

Zur Frage 23:

Ja, ich kann das ausschließen, denn viele meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozialministerium – so wie auch in anderen Ministerien – sind politisch engagiert. Es ist aber nicht und darf auch nicht die Aufgabe des Dienstgebers sein, ein politisches En­gagement, das in der Freizeit ausgeübt wird, zu bewerten.

Wenn sich Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einem Wahlkampf befinden oder sich einer Kandidatur stellen, dann gilt § 18 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, der da lau­tet:

„Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Ein­bringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.“ Das Glei­che gilt auch für Vertragsbedienstete.

Zur Frage 24:

Der Behindertenanwalt ist weisungsfrei und hat sich überparteilich und unabhängig um die Belange der Behinderten zu kümmern. Der nunmehrige Behindertenanwalt war Vi­zekanzler, Bundesminister und Dritter Präsident des Nationalrates. Es wird daher öfter vorkommen, dass er von Journalisten zu politischen Betrachtungen aus seiner Sicht und auch zu seiner eigenen Meinung befragt wird. Dies geschieht aber nicht in seiner Funktion als Behindertenanwalt.

Gemäß § 13 c Abs. 1 Bundesbehindertengesetz ist der Behindertenanwalt zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Be­hindertengleichstellungsgesetzes oder der §§ 7a und 7q des Behinderteneinstellungs­gesetzes in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Gesprächsstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten.

Ich darf Ihnen vielleicht auch kurz berichten, was der Behindertenanwalt in seiner bis­herigen Tätigkeit von eineinhalb Monaten getan hat: Mag. Herbert Haupt hat seit Be­ginn seiner Tätigkeit als Behindertenanwalt Bürgersprechtage in folgenden Landesstel­len des Bundessozialamtes abgehalten: Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich,


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