büro und neun Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Büro des Herrn Staatssekretärs tätig. Trotz umfangreicher Zusatzaufgaben durch den EU-Ratsvorsitz wurde die Mitarbeiterzahl in meinem Büro im letzten Jahr um zwei gesenkt.
Zur Frage 20:
Von den unter Frage 19 angeführten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen haben im Ministerbüro zehn einen Sondervertrag gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und einer einen freien Dienstvertrag; im Büro des Herrn Staatssekretärs haben sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Sondervertrag gemäß § 36 VBG, eine Mitarbeiterin ist in der Entlohnungsgruppe v1, Bewertungsgruppe 5, ein Mitarbeiter in der Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe 5, eingestuft.
Zur Frage 21:
Nein, es gibt keine Arbeitsleihverträge.
Zur Frage 22:
Die monatlichen Grundbezüge für die unter Frage 19 angeführten MitarbeiterInnen inklusive Dienstgeberabgaben verursachen im Februar 2006 Kosten von insgesamt 53 630,25 € für das Ministerbüro und insgesamt 44 032,34 € für das Büro des Herrn Staatssekretärs. – Damit liegt mein Ministerium weit unter dem Schnitt aller Ministerien.
Zur Frage 23:
Ja, ich kann das ausschließen, denn viele meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozialministerium – so wie auch in anderen Ministerien – sind politisch engagiert. Es ist aber nicht und darf auch nicht die Aufgabe des Dienstgebers sein, ein politisches Engagement, das in der Freizeit ausgeübt wird, zu bewerten.
Wenn sich Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einem Wahlkampf befinden oder sich einer Kandidatur stellen, dann gilt § 18 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, der da lautet:
„Dem Beamten, der sich um das Amt des
Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt,
ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis
zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu
gewähren.“ – Das Gleiche gilt auch für Vertragsbedienstete.
Zur Frage
24:
Der
Behindertenanwalt ist weisungsfrei und hat sich überparteilich und unabhängig
um die Belange der Behinderten zu kümmern. Der nunmehrige Behindertenanwalt war
Vizekanzler, Bundesminister und Dritter Präsident des Nationalrates. Es wird
daher öfter vorkommen, dass er von Journalisten zu politischen Betrachtungen
aus seiner Sicht und auch zu seiner eigenen Meinung befragt wird. Dies
geschieht aber nicht in seiner Funktion als Behindertenanwalt.
Gemäß
§ 13 c Abs. 1 Bundesbehindertengesetz ist der Behindertenanwalt
zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne
des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder der §§ 7a und 7q des
Behinderteneinstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert
fühlen. Er kann zu diesem Zweck Gesprächsstunden und Sprechtage im gesamten
Bundesgebiet abhalten.
Ich darf Ihnen vielleicht auch kurz berichten, was der Behindertenanwalt in seiner bisherigen Tätigkeit von eineinhalb Monaten getan hat: Mag. Herbert Haupt hat seit Beginn seiner Tätigkeit als Behindertenanwalt Bürgersprechtage in folgenden Landesstellen des Bundessozialamtes abgehalten: Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich,
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