Bundesrat Stenographisches Protokoll 732. Sitzung / Seite 95

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Edlinger initiierten Flexibilisierung spricht zudem für sich selbst; Herr Kollege Klug hat ja bereits darauf hingewiesen.

Flexibilisierung ist übrigens auch eine interessante Alternative zu Ausgliederungen, die im Hinblick auf das Preis-Leistungs-Verhältnis – ungeachtet vieler sinnvoller Projekte – alles andere als ein Patentrezept für alles und jedes sind. Da bin ich ganz der Meinung des Herrn Rechnungshofpräsidenten.

Bei dieser grundsätzlich positiven Bilanz darf aber nicht übersehen werden, dass noch viel zu tun ist: Die Unterschiede zwischen den Bundesministerien bei der Handhabung der Flexibilisierung sind – ohne sachliche Begründung – schon als beachtlich zu be­zeichnen. Für das Finanzministerium wäre es jedenfalls eine lohnende Aufgabe, das einmal zu vergleichen.

Die neuen Möglichkeiten der Haushaltsführung erwecken hinsichtlich ihrer Wirkung auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter manchmal auch den Eindruck einer Gratwande­rung zwischen Motivierung und Disziplinierung sowie zwischen notwendiger Führungs­information und teurem Zahlenfriedhof. Das gesunde Mittelmaß ist beileibe noch nicht überall gefunden.

Die Methode, die Rechtsgrundlage für ein derartiges neues Instrument zu befristen und vor Ablauf dieser Frist eine Evaluierung vorzunehmen, hat sich ganz offenkundig be­währt, und es wäre wünschenswert, wenn sie stärker Anwendung fände.

Dieser Gesetzesbeschluss ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass auf Bundesebene eine tiefgreifende Reform der haushaltsrechtlichen Artikel des Bundes-Verfassungs­gesetzes in Vorbereitung ist; es gibt dazu ja auch schon eine Regierungsvorlage. Da­mit soll unter anderem erfolgreiches Gedankengut von New Public Management – in Österreich: wirkungsorientierte Verwaltungsführung; abgekürzt wiV genannt – in die Haushaltsführung eingebaut werden. Das wird zur gegebenen Zeit noch grundsätzlich zustimmend zu würdigen sein.

Eine kritische Würdigung einzelner Punkte ist aber bereits heute geboten: Die Ände­rung des Bundes-Verfassungsgesetzes enthält nach dem Vorschlag der Regierungs­vorlage in zwei Punkten Bestimmungen, die nach unserem eigenen Verständnis des Zustimmungsrechtes in Zuständigkeiten der Länder eingreifen: konkret in die Haus­haltshoheit der Landtage. Dieser Gesichtspunkt wird in der Regierungsvorlage über­gangen, und daher ist es angebracht, rechtzeitig daran zu erinnern. (Beifall bei ÖVP und SPÖ sowie der Bundesrätin Dr. Lichtenecker.)

Regierungsvorlagen enthalten im Allgemeinen die Rubrik „Besonderheiten des Norm­erzeugungsverfahrens“, und da wird dann darauf hingewiesen: Bundesrat hat Zustim­mungsrecht oder hat kein Mitwirkungsrecht. In der konkreten Regierungsvorlage fehlt dieser Punkt allerdings überhaupt.

Dass neben dem Bund auch die Länder und Gemeinden bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben haben, wird als in­zwischen weitgehend anerkannter Grundsatz keine Probleme bereiten. Gleiches kann man jedoch nicht von der in Artikel 13 Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtung der Länder und Gemeinden sagen, ihre Haushaltsführung im Hinblick auf an sich unstrittige anzu­strebende Ziele – gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht und geordnete Haushalte – zu koordinieren.

Sozusagen im Kleide des als Erlaubnis für die Länder und Gemeinden formulierten Artikels 51e – ich zitiere: „Länder und Gemeinden können bei ihrer Haushaltsführung die in Artikel 51 Abs. 8 genannten Grundsätze anwenden.“ – kehrt diese Bestimmung dann an anderer Stelle nochmals wieder.

 


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