graphen anzuwenden haben, auch die Möglichkeit haben, ganz konkret zu sagen, was damit gemeint ist.
Sie müssen sich das so vorstellen, dass das Stalking im Grunde genommen eine Vorstufe zur gefährlichen Drohung ist. Da haben wir die gefährliche Drohung, Nötigung, Körperverletzung; das Stalking ist noch eine Stufe davor. Das Stalking ist auch ein Begriff, der in sehr verschiedenen Ausformungen greifen kann und der immer wieder auch – die meisten Stalker sind ja psychisch krank oder zumindest psychisch auffällig – in verschiedensten Ausformungen ans Tageslicht treten kann. Daher war es für uns, vor allem auch für meine Mitarbeiter, besonders schwierig, dies so in juristische Worte zu fassen, dass man tatsächlich auch einen strafrechtlichen Tatbestand daraus formen kann.
Ich möchte an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön sagen, insbesondere an Herrn Dr. Manquet und seine Mitarbeiter, die wirklich sehr viel Hirnschmalz, möchte ich einmal sagen, investiert haben, dass man hier nach der anfänglichen Wortwahl immer konkreter geworden ist. Ich glaube, es ist nunmehr gelungen, wirklich einen praktikablen strafrechtlichen Tatbestand für die Praxis auch praktisch in Worte zu fassen. Ein herzliches Dankeschön an dieser Stelle!
Wichtig war da natürlich auch – Sie haben es ebenfalls angesprochen, es wurde von meinen Vorrednern schon gesagt –, dass es nicht so einfach ist, gerade dann, wenn man juristisches Neuland betritt, von vornherein auch alle, die damit betraut sind, praktisch sofort für sich zu gewinnen. Es war große Überzeugungsarbeit notwendig – das wurde auch schon angesprochen –, und ich glaube, dass der Weg, den wir beschritten haben, sicherlich ein sehr guter ist.
Herr Bundesrat Schennach hat es als Kritikpunkt angesprochen, dass wir zwar den Großteil der Stalking-Bestimmung als Offizialdelikt normiert haben, aber für Bereiche wie Telefonie- und Internet-Stalking – wo eben Kommunikationsmittel eingesetzt werden – dies als Antragsdelikt formuliert haben. Hierzu möchte ich nur erklärend ausführen, dass wir auch sehr intensive Diskussionen mit dem Innenministerium hatten und da vor allem auch wieder die Expertise aus der Praxis, aus der polizeilichen Ermittlungsarbeit mit einbezogen haben.
Sie müssen sich das insbesondere auch so vorstellen, dass es für die Ermittlungstätigkeit der Polizei sehr schwierig ist, Internet-Stalking oder auch Telefon-Stalking tatsächlich nachzuvollziehen. Sie haben das angesprochen; bei den 890 Anrufen hat es sicherlich auch eine Telefonüberwachung gegeben. Aber der Zeitpunkt, zu dem die Polizei einschreiten müsste, liegt noch vor der Telefonüberwachung. Wäre da die polizeiliche Ermittlungstätigkeit zu einem Offizialdelikt durchzuführen, so würde dies in der Praxis auf Schwierigkeiten stoßen.
Deswegen haben wir den Ansatz gewählt, dass wir für diesen Bereich ein Antragsdelikt formuliert haben. Dieser Bereich wird in der Praxis nicht so klein sein, das weiß ich auch, weil es vielfach um Stalking-Fälle geht, aber wir möchten für diesen Bereich auch dem Opfer praktisch die Botschaft mitgeben: Wenn Sie über Internet, Telefon, Mail oder Ähnliches gestalkt werden, sammeln Sie bitte Ihre Beweise! Das ist einmal das eine, um die Ermittlungstätigkeit der Polizei zu ermöglichen; denn es gibt dann ein Antragsdelikt, der Staatsanwalt leistet diesem Antrag Folge und überträgt daraufhin der Polizei die weitere Ermittlungstätigkeit.
Wir haben parallel dazu ein Netzwerk vorgesehen – das wurde auch schon von meinen Vorrednern angesprochen –, indem wir gesagt haben, wir möchten eine psychosoziale und juristische Prozessbegleitung haben, um die Opfer in dieser Situation nicht allein zu lassen, sondern ihnen kostengünstige Hilfe an die Hand zu geben. Wie Sie alle wissen, wird diese Prozessbegleitung aus meinem Budget, aus dem Budget des Justizmi-
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