der Reform der österreichischen Bundesverfassung auf dem Weg des Verfassungskonventes und die Verpflichtung, das uns Mögliche auch zur Annahme des EU-Verfassungsvertrages weiter zu tun.
Heimat-, Staats- und Europabewusstsein sollen sich so in der politischen Verantwortung ergänzen und das Zu- und Füreinander auch auf dem Weg der Solidarität im öffentlichen Leben erreichen, was unsere Zeit dringend braucht.
Ich hoffe,
als Mitglied des Bundesrates das mir Mögliche hiezu mit Ihnen auch weiterhin
leisten zu können, und wünsche meinem Nachfolger Gottfried Kneifel viel Erfolg
und Freude an dieser Tätigkeit! – Danke schön. (Allgemeiner Beifall.)
10.07
Präsidentin Sissy Roth-Halvax: Hinsichtlich der eingelangten, vervielfältigten und verteilten Anfragebeantwortung 2203/AB sowie jener Verhandlungsgegenstände, die gemäß Artikel 42 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegen, beziehungsweise der Beharrungsbeschlüsse des Nationalrates gemäß Artikel 42 Abs. 4 B-VG vom 23. und 24. Mai 2006 und der Mitteilung des Bundeskanzlers gemäß Artikel 23c Abs. 5 B-VG verweise ich auf die im Sitzungssaal verteilten Mitteilungen gemäß § 41 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates, die dem Stenographischen Protokoll dieser Sitzung angeschlossen werden.
Die schriftliche Mitteilung hat folgenden Wortlaut:
Anfragebeantwortung (siehe S. 15).
Beharrungsbeschlüsse des Nationalrates gemäß
Art. 42 Abs. 4 B-VG:
Die ursprünglichen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates
vom 1. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird (1439/NR d.B.),
vom 2. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000) geändert wird
(1440/NR d.B.), sowie
vom 29. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Übernahmegesetz, das Handelsgesetzbuch, das Börsegesetz, das
Umwandlungsgesetz und das Spaltungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz
über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern erlassen wird
(Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006), (1441/NR d.B.),
werden gemäß Art. 42 Abs. 4 B-VG wiederholt.
Beschlüsse des Nationalrates, die gemäß
Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates
unterliegen:
Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2006
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über
Bundesvermögen erteilt wird (1425 und 1473/NR der Beilagen),
Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2006
betreffend ein Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem
Bundesvermögen, und über die Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer
Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (1433 und
1472/NR der Beilagen).
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