die das Wirtschaftsministerium zuständig ist. Das alles hört sich sehr technisch an, soll es dann aber doch nicht sein, denn im Grunde heißt es nichts anderes, als dass wir vor Umgebungslärm geschützt werden müssen.
Meine Damen und Herren, die Lärmbelästigung – und hier ganz speziell der Umgebungslärm – ist natürlich ein Bereich, der immer sehr subjektiv wahrgenommen und auch empfunden wird. Der Umgebungslärm ist belastend, störend und in vielen Fällen auch krank machend und daher, soweit es eben geht, zu vermeiden.
Alles in allem gesehen ist die
Anlagenrechtsnovelle 2006 eine Anpassung an die europäischen Richtlinien
und soll – von den Intentionen her – insgesamt zu einer Verbesserung
führen. Vom Grundsatz her können wir dieser Novelle unsere Zustimmung geben. (Beifall
bei der SPÖ.)
12.35
Vizepräsident Jürgen Weiss: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Bundesrätin Zwazl.
12.35
Bundesrätin Sonja Zwazl (ÖVP, Niederösterreich): Herr Präsident! Herr Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Anlagenrechtsnovelle ist ein recht komplexer Gesetzesbereich. Damit werden die Bestimmungen des seit April 2006 geltenden Umweltrechtsanpassungsgesetzes auch auf die gewerblichen Betriebsanlagen ausgedehnt. Es geht darum, dass es nach den umweltrechtlichen Bestimmungen in unserem Land bestimmte Grenzwerte für Luftschadstoffe gibt.
Zur Erläuterung: In ganz Österreich werden laufend die Konzentrationen der Luftschadstoffe gemessen. Wenn sich in einem Gebiet eine Messung ergibt, wonach die Konzentration über dem Grenzwert liegt, so wird dieses Gebiet als Sanierungsgebiet ausgewiesen. – Ich bin froh, dass du hereinkommst, Ruperta, denn ich habe das für dich gemacht. (Bundesrätin Dr. Lichtenecker: Extra nur für mich?) – Anschließend wird mit den betroffenen Unternehmen ein Sanierungskonzept erstellt, in dem Maßnahmen zur Senkung der Emissionen festgelegt werden.
Diese nun vorliegende Novelle betrifft Genehmigungen von neuen Betriebsanlagen in einem Sanierungsgebiet, denn wir wollen grundsätzlich eine Neugenehmigung und damit Betriebsansiedlung auch in diesem Gebiet nicht ausschließen. Das ist natürlich auch eine Maßnahme zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Wirtschaftsstandortes im europäischen Konkurrenzfeld.
Bei dem allen gilt ein wesentlicher umweltpolitischer Grundsatz: Die Neuansiedlung eines Betriebes in einem Sanierungsgebiet darf die Schadstoffkonzentration keinesfalls erhöhen und die Sanierung keinesfalls behindern. Die Folge ist klar: Jeder neu angesiedelte Betrieb, der die Geringfügigkeitsgrenze an Schadstoffen überschreitet, hat in der Regel in einem Sanierungsgebiet höhere Auflagen einzuhalten als außerhalb. Ich muss also bei Anlagen über der Geringfügigkeitsgrenze sämtliche schadstoffmindernde Maßnahmen in die Beurteilung einbeziehen, ob damit die Grenzwerte eingehalten werden können.
Das Neue an dieser Novelle ist, dass dabei sämtliche Schadstoffverursacher, also nicht nur der Neubetreiber allein, sondern auch die anderen Unternehmen und Schadstoffverursacher, zum Beispiel auch der Verkehr, in die Betrachtung mit einbezogen werden. Wir erreichen damit eine gesamthafte Lösung.
Dazu noch ein Hinweis: Wir alle wissen, dass Betriebsansiedlungen in der Regel unweigerlich mit einer modernen Infrastruktur verbunden sind. Viele Branchen brauchen ganz einfach zur Wettbewerbsfähigkeit einen leistungsfähigen Anschluss zur Verkehrsinfrastruktur, zum Beispiel der Autobahn. Diese Konzentration an Unternehmensstandorten kann leicht zu einer erhöhten Konzentration von Luftschadstoffen führen. – Du,
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