Bundesrat Stenographisches Protokoll 736. Sitzung / Seite 67

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Erstens: Künftig muss ein Vermieter eine Wohnung sanieren, wenn die Gesundheit des Mieters gefährdet ist, zum Beispiel bei defekten Elektroinstallationen oder bei defekten Wasserleitungen.

Zweitens: Wenn jemand eine Investition tätigen muss, weil Heizthermen oder Was­serboiler zu Bruch gegangen sind, kaputt geworden sind, so hat auch der Mieter dafür Ersatzleistungen zu erbringen.

Ich möchte noch einen dritten Punkt anführen, der die Kündigung betrifft: Eine Kün­digung, und da bringt dieses Gesetz eine ganz erhebliche Erleichterung für Mieter und Vermieter, muss nicht mehr gerichtlich erfolgen. Es kann ein normaler Brief diese gerichtliche Kündigung ersetzen. Erreicht eine Kündigung den Vertragspartner mit Verspätung, so ist diese nicht wie bisher wirkungslos, sondern wird beim nächst­möglichen Termin wirksam. Übersieht der Vermieter den vereinbarten Kündigungs­termin, so entsteht nicht mehr ein nichtauflösbares, unbefristetes Mietverhältnis, sondern der Mietvertrag verlängert sich einmalig um drei Jahre. Diese Regelung war schon lange überfällig, und ich möchte das auch anhand eines Beispieles, von dem ich Kenntnis erlangt habe, erläutern.

Es hat sich Folgendes zugetragen: Eine Frau hat ein Haus in Kufstein geerbt. Sie war in Innsbruck wohnhaft. Sie wollte das Haus ihrer Tochter geben, damit sie dort wohnen kann, aber das war für die Tochter nicht gleich möglich. Sie hat noch studiert. Dann ist ein Bekannter zu ihr gekommen, der von dieser Begebenheit wusste, und hat die Hausbesitzerin gebeten, sie möchte ihm das Haus für kurze Zeit vermieten. Er wird sich als Gegenleistung auch um die Instandhaltung des Hauses kümmern. Die Frau wohnt in Innsbruck, und das ist eine Autostunde, 70 km entfernt. Sie hat dem Ansinnen also im guten Glauben für einen kurzen Zeitraum zugestimmt, sonst wäre das Haus ja leer gestanden. Sie hat auch vorausgesetzt, dass dieser Mieter sein – so möchte ich sagen – Versprechen einhält. Er wollte etwas bauen und hat ihr etwas von einer Wohnung erzählt. Jedenfalls hat sie ihm das Haus zu einem ganz günstigen Mietzins gegeben, also mit einer symbolischen Miete.

Drei Tage vor Ablauf dieses Mietvertrages ist er zu ihr gekommen und hat gesagt: Bitte, ich möchte auf Urlaub fahren. Wäre es denkbar, dass ich den Mietvertrag nach dem Urlaub verlängere? Die Frau hat gutgläubig gesagt: Ja natürlich. – Sie war völlig ahnungslos. – Das können wir machen. Er soll nach seinem Urlaub kommen.

Nach dem Urlaub sind Wochen vergangen. Dann hat ihn die Frau angerufen. Es ist ein Gendarm in Kufstein gewesen und ist es noch. Sie hat gesagt: Ja, was ist denn jetzt mit dem Mietvertrag? Darauf hat er gesagt: Der Mietvertrag, den wir abgeschlossen haben, der ist jetzt unbefristet verlängert. Er sagte, er braucht nichts mehr weiter zu tun. – Damit war für ihn der Fall erledigt.

Die Frau hat dann das Gericht angerufen. Das Gericht hat das natürlich abgelehnt und hat gesagt: Eine dringende Notwendigkeit für die Frau oder für die Tochter, das Haus zu beziehen, besteht nicht. Im Gegenteil! Der Mann hat dann sogar verlangt, sie müsse das Haus auch noch sanieren. Er hat das Gericht damit befasst. Dieses Verfahren ist noch ausständig.

Solche Sachen würden kaum mehr vorkommen oder nicht mehr vorkommen. Daher ist es dringend notwendig, dass man auf diesem Gebiet etwas macht, und ich finde, dass die Novellierung dieses Gesetzes unbedingt notwendig war. Ein automatisch unbe­fristet verlängerter Mietvertrag ist ein Beispiel einer außergewöhnlichen Regelung, so möchte ich sagen. Eine automatische unbefristete Verlängerung des Mietvertrages ist falsch. Ich würde sogar sagen, dass man in besonderen Härtefällen sogar rückwirkend etwas einsetzen müsste, damit solche Fälle nicht mehr vorkommen.

 


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