Bundesrat Stenographisches Protokoll 736. Sitzung / Seite 73

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der unbefristeten Mietverträge abzuweichen. De facto ist es so, dass das ein Problem ist, das aus der Praxis auf uns zugekommen ist. Der Herr Bundesrat hat es ja schon sehr eindrücklich gesagt. In der Praxis ist es gerade bei den kleineren Vermietern – es geht nicht einmal um die großen Vermieter; die großen Vermieter haben eine gute Organisation, die großen Vermieter haben diese ganzen Terminvormerkungen und Ähnliches – oft so, dass es wirklich zu einem Übersehen der Frist kommen kann.

Es war zunächst auch im Gespräch, dass man die Frist nur auf ein Jahr verlängert. Aber wir haben gesagt, nein, das geht nicht, da muss man drei Jahre machen, denn man muss auch dem Mieter eine gewisse Zeit lassen, dass er sich umorientieren kann, und innerhalb von drei Jahren weiß man dann auch, ob man eine neue Wohnung findet oder nicht. Es kann ja durchaus auch sein, dass nach diesen drei Jahren aus diesem Mietverhältnis ein unbefristetes Mietverhältnis wird.

Was wir auch nicht vergessen dürfen – ich bin selbst Mieterin, wir haben selbst eine Wohnung gemietet, und ich fühle mich eigentlich nicht schlecht dabei; ich weiß nicht, wie ich sagen soll, ich meine, vielleicht ist es, weil ich juristisch vorgebildet bin, dass ich mir leichter tue und dass ich da weniger Scheu habe –: Im Grunde genommen ist Schutz für Mieter schon etwas sehr Wichtiges, nur will ich nicht so überbehütet werden, dass ich praktisch dann das Gefühl habe, nicht frei steuern zu können. Denn ich als Mieterin weiß sehr wohl, warum ich einen befristeten oder warum ich einen unbe­fristeten Mietvertrag abschließen will. Das kann ich mir auf dem Wohnungsmarkt ja aussuchen.

Ich habe aber oft den Eindruck, dass gerade im Mietrechtsbereich die Mieter wirklich oft überbehütet werden. Ich meine, es sind doch im Grunde genommen alles Menschen so wie Sie und ich, die sehr wohl wissen, was sie tun. Gewiss braucht es einen Schutz, weil natürlich große Vermieter oft andere Zugänge haben oder es auch Missstände gibt, aber im Großen und Ganzen soll es doch so sein, dass auch im Bereich des Wohnungsmarktes bis zu einem gewissen Grad – mit Schutz des Miet­rechtes – doch auch der Markt gewisse Sachen regeln kann.

Was mir auch wichtig ist, ist die Einschränkung des Anwendungsbereiches des Miet­rechtes. Sie haben richtigerweise festgestellt, dass es beim Dachbodenausbau bereits derzeit unterschiedliche Vorschriften gibt, die verschiedene Mietobjekte, also Wohnungen, in einem Haus betreffen können. Das ist derzeit schon so der Fall. Wir haben das jetzt ausgeweitet auf Zubauten und Aufstockungen. Hier geht es uns vor allem auch darum, dass wir Wohnraumschaffung nicht behindern wollten.

Und was auch ganz wichtig ist: Es ist für mich so der Eindruck entstanden, als ob jetzt davon ausgegangen würde, dass gar kein Schutz des Mietrechtes mehr eintritt. Das stimmt nicht, sondern es ist jetzt so vorgesehen, dass wir hier sehr wohl den Teilan­wendungsbereich des Mietrechtes zur Anwendung bringen wollen. Das war genau der Weg, den wir hier gegangen sind.

Wir glauben, dass wir damit sehr wohl dazu beitragen werden, dass Objekteigentümer ihre Objekte sanieren, weiter ausbauen und damit auch die Wirtschaft beleben können. Denn es kann ja nicht nur so sein, dass ich jetzt ein Objekt habe und dann mit diesem meinem Eigentum in weiterer Folge nichts mehr anfangen kann, weil ich durch den Gesetzgeber im Grunde genommen in der Ausübung meines Eigentumsrechtes total behindert werde.

Das ist immer genau die Balance, die es hier zu finden gilt, und das macht es ja so schwierig, verstehen Sie? Ich glaube, eine allgemeine Lösung wird es nicht geben, aber wir haben eben wirklich versucht, hier eine Lösung herbeizuführen, die beiden Teilen gerecht wird.

 


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