Bundesrat Stenographisches Protokoll 736. Sitzung / Seite 74

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Zur Rügepflicht des Mieters: Hier hat es natürlich auch heftige Diskussionen gegeben, und natürlich waren, wie Herr Bundesrat Schennach richtig ausgeführt hat, auch Bleirohre im Gespräch und Ähnliches. Wir haben uns für ein System entschieden, wonach der Mieter rügen muss und der Vermieter de facto herrichten muss. Ich glaube, das ist der richtige Weg, denn es kann ja einem Mieter nicht zugemutet werden, dass er dann praktisch, auch wenn er eine Kategoriemietzinsherabwertung hat, in einer Wohnung lebt, die gesundheitsbeeinträchtigende Folgen für ihn hat. Ich meine, das ist ja bitte nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass wir sagen: Du kannst billiger leben, dafür kannst du deine eigene Gesundheit gefährden.

Das war unser Ansatz, weshalb wir diesen Weg gewählt haben, und ich glaube auch, das es der richtige Weg ist, der auch ins System des ABGB passt, weil natürlich auch bei Dauerschuldverhältnissen nach dem Gewährleistungsrecht die Verbesserung grundsätzlich Vorrang vor der Preisminderung hat.

Ich möchte auch sagen – auch das ist ja von meinen Vorrednern schon angesprochen worden –, dass durchaus auch einige Verbesserungen für die Mieter und Mieterinnen enthalten sind: eben die Erweiterung der Erhaltungspflicht des Vermieters hinsichtlich gesundheitsgefährdender Mängel, die Einführung eines Investitionsersatzanspruches des Mieters für die Erneuerung einer Heiztherme oder eines Wasserboilers – was es ja bis dato auch nicht gegeben hat und wo es durchaus in der Praxis auch schon oft zu sehr unerfreulichen Lösungen für die Mieter gekommen ist –, dann die Erleichterung der Durchsetzung von Investitionsersatzansprüchen oder die Erleichterung der Kündi­gung eines Mietvertrages durch den Mieter, weil wir jetzt nicht mehr die gerichtliche Kündigung vorsehen. – Ich glaube, da sind doch einige Verbesserungen enthalten, die durchaus auch den Mietern und Mieterinnen in Österreich zugute kommen.

Hinsichtlich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes: Das schaue ich mir gerne an, Herr Bundesrat Schennach. Wenn Sie mir noch sagen, welcher Paragraph das im Detail ist, schaue ich es mir auch gerne an. (Bundesrätin Kerschbaum macht Bundes­rat Schennach darauf aufmerksam, dass er angesprochen ist.) Ich schaue mir das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz gerne an. Sagen Sie mir nur noch, welcher Paragraph da für besondere Unklarheiten sorgt. Ich schaue mir das gerne an, obwohl das in den Zuständigkeitsbereich des Wirtschaftsministeriums fällt, aber ich glaube, die Experten werden mir das sicherlich erläutern können, wie das dann im Detail ausschaut. Also ich schaue mir das wirklich sehr gerne an.

Beim Energieausweis-Vorlage-Gesetz ist es so, dass wir, wie Sie ja alle wissen, hier eine EU-Richtlinie zur Umsetzung bringen müssen, das ist die Gebäuderichtlinie. Wir haben hier einen sehr – sagen wir einmal so – intensiven Diskussionsprozess im Bereich der Begutachtung gehabt. Sie wissen ja, dass sich hier nach dem Begut­achtungsverfahren einiges geändert hat und wir uns nach dem Begutachtungs­verfahren entschlossen haben, im Bereich des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes keine verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen vorzusehen, wie wir das ursprünglich vorgehabt haben, wie das im Ursprungsentwurf vorgesehen war, weil es nämlich gerade auch aus der Praxis heraus als überschießend empfunden wurde.

Wir haben stattdessen den Weg gewählt, nach den allgemeinen Gewährleistungs­bestimmungen ein Sanktionssystem vorzusehen. Das heißt, es gibt jetzt Sanktionen im Bereich des Zivilrechtes. Wir haben zudem insbesondere im § 5 dieses Energie­ausweis-Vorlage-Gesetzes eine Sonderregelung eingeführt, was praktisch die Konsequenzen sind, wenn dieser Energieausweis nicht vorgelegt wird.

Ich bin sehr froh, dass es hier zumindest dazu kommt, dass Sie diese achtwöchige Frist abwarten und dass dieses Gesetz noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden kann, weil wir ja wirklich auch verpflichtet sind, diese Richtlinie umzusetzen.

 


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