Bundesrat Stenographisches Protokoll 736. Sitzung / Seite 92

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Zurück zu den Fakten. Es geht beim Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 eigentlich gemeinsam mit dem Militärbefugnisgesetz doch auch um zwei, drei, vier andere Punkte. Was sind denn die wesentlichen Kernpunkte, die ich hier auch ansprechen darf, meine Damen und Herren? – Es geht um die Bestellung und Weisungsfreistellung des Rechtsschutzbeauftragten mit verfassungsrechtlicher Verankerung, wie schon ge­nannt. Es geht aber auch um die Einführung einer Militäranerkennungsmedaille für besondere Verdienste auf militärischem oder zivilem Gebiet. Es geht um die Umbe­nennung der Bundesheer-Beschwerdekommission in eine so genannte jetzt Parla­mentarische Bundesheer-Beschwerdekommission, und es geht weiters um die Bestellung eines Milizbeauftragten. Darüber hinaus enthalten sind in den beschlossenen Gesetzesänderungen im gesamten Wehrrecht zudem umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der legistischen Richtlinien.

Zu den einzelnen Punkten. Zur Bestellung und Weisungsfreistellung des Rechts­schutzbeauftragten mit verfassungsrechtlicher Verankerung seien die Fakten festge­halten. Es ist der wichtigste Punkt. Gemeint ist hier die Weisungsfreistellung des Rechtsschutzbeauftragten plus dessen beider Stellvertreter mit Verfassungsbestim­mung. Es werden nun durch den Bundespräsidenten – und das darf ich betonen – auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Nationalratspräsidenten sowie der Präsidenten des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsschutz­beauftragten bestellt. Die Bestellungsdauer beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zudem möglich.

Ich darf noch einmal den Punkt herausheben, der mir von besonderer Bedeutung zu sein scheint, nämlich: dass Einschränkungen der Rechte der Rechtsschutz­beauf­tragten nur mit einer Zweidrittelmehrheit möglich sind, das heißt, dass die Tätigkeiten und Aufgaben der Rechtsschutzbeauftragten breit und im Verfassungsrang abgesichert sind.

Zum nächsten Punkt: Einführung der militärischen Anerkennungsmedaille für beson­dere Verdienste auf militärischem oder zivilem Gebiet. Mit der durch den Bundes­minister für Landesverteidigung zu verleihenden Militär-Anerkennungsmedaille sollen in bewusster Ergänzung zum bereits bestehenden Militär-Verdienstzeichen besondere Leistungen im Rahmen der militärischen Landesverteidigung, die sowohl auf militä­rischem als auch auf zivilem Gebiet unterhalb der protokollarischen Schwelle des Militär-Verdienstzeichens erbracht werden, entsprechend gewürdigt werden können.

Was heißt das in der Praxis? – Durch diese Regelung, die heute beschlossen werden soll, ist es letzten Endes machbar, dass zivilen Angestellten und Bediensteten der Heeresverwaltung diese Auszeichnung ebenfalls gegeben wird. Es ist wichtig, dass diese Anerkennung gegeben werden kann, wenn großartige Leistungen für die Republik Österreich erbracht werden. Ich verweise in diesem Zusammenhang nur auf die letzten Einsätze im Zuge der Hochwasserkatastrophen beziehungsweise auch auf die Schneeeinsätze in unserer Region, im Salzkammergut, im heurigen Jahrhundert­winter.

Die Umbenennung der Bundesheer-Beschwerdekommission in „Parlamentarische Bun­desheer-Beschwerdekommission“ mag als etwas Selbstverständliches erscheinen. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Vorsitzenden der Beschwerdekommission vom Nationalrat bestellt werden und die weiteren Mitglieder durch die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien entsendet werden, soll mit der vorgeschlagenen Umbenennung der gesamten Beschwerdekommission in „Parlamen­tarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ eine ausdrückliche Anregung der Beschwerdekommission umgesetzt werden, mit der deren formale Stellung als ein außerhalb des Bundesheeres stehendes Organ hervorgehoben werden soll. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

 


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