Erstens: Vertretung durch den Staatssekretär.
Gemäß § 78 Abs. 2 B-VG können den Bundesministern zur Unterstützung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die an die Weisungen des Ministers gebunden sind. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn sich der Bundesminister in Österreich aufhält.
Der Bundesrat kann die Teilnahme von Bundesministern an parlamentarischen Verhandlungen auch dann verlangen, wenn er von einem Staatssekretär gemäß Artikel 78 Abs. 2 B-VG im Parlament vertreten ist.
Zweitens: Vertretung bei einer zeitweiligen Verhinderung gemäß Artikel 73 Abs. 1 B-VG.
Im Falle der zeitweiligen Verhinderung – dies ist vor allem bei einem Besuch im Nicht-EU-Ausland gegeben – betraut der Bundespräsident mit seiner Vertretung einen anderen Bundesminister, einen beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des Ressorts.
Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für einen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Drittens: Wahrnehmung der Angelegenheit des Bundesministers im National- oder Bundesrat, falls sich dieser in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufhält.
In diesem Fall – unabhängig davon, zu welchem Zweck das Regierungsmitglied im Ausland weilt – nimmt ein vom Regierungsmitglied namhaft gemachter Vertreter die Angelegenheit im Nationalrat oder im Bundesrat wahr.
Viertens: Im Vertretungsfall gemäß § 73 B-VG ist eine Zitierung des vertretenen Regierungsmitgliedes nicht möglich; es kann jedoch die Anwesenheit des Vertreters verlangt werden.
Ich will diese Klarstellung nicht bei mir behalten, sondern öffentlich an Sie weitergeben, um eine Klarstellung in dieser Sache zu erzielen.
*****
Präsident Gottfried Kneifel: Hinsichtlich der eingelangten, vervielfältigten und verteilten Anfragebeantwortungen 2206/AB bis 2212/AB sowie jener Verhandlungsgegenstände, die gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegen, beziehungsweise der Beharrungsbeschlüsse des Nationalrates gemäß Artikel 42 Abs. 4 B-VG vom 12. und 13. Juli 2006 verweise ich auf die im Sitzungssaal verteilte Mitteilung gemäß § 41 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates, die dem Stenographischen Protokoll dieser Sitzung angeschlossen ist.
Die schriftliche
Mitteilung hat folgenden Wortlaut:
Liste der
Anfragebeantwortungen (siehe Seite 13)
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Beharrungsbeschlüsse des Nationalrates gemäß Art. 42 Abs. 4 B-VG
Die
ursprünglichen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates
vom 26. April 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das
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