Bundesrat Stenographisches Protokoll 737. Sitzung / Seite 38

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Erstens: Vertretung durch den Staatssekretär.

Gemäß § 78 Abs. 2 B-VG können den Bundesministern zur Unterstützung und zur parla­mentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die an die Weisun­gen des Ministers gebunden sind. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn sich der Bundesminister in Österreich aufhält.

Der Bundesrat kann die Teilnahme von Bundesministern an parlamentarischen Ver­handlungen auch dann verlangen, wenn er von einem Staatssekretär gemäß Artikel 78 Abs. 2 B-VG im Parlament vertreten ist.

Zweitens: Vertretung bei einer zeitweiligen Verhinderung gemäß Artikel 73 Abs. 1 B-VG.

Im Falle der zeitweiligen Verhinderung – dies ist vor allem bei einem Besuch im Nicht-EU-Ausland gegeben – betraut der Bundespräsident mit seiner Vertretung einen ande­ren Bundesminister, einen beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des Ressorts.

Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für einen Aufenthalt in einem anderen EU-Mit­glied­staat.

Drittens: Wahrnehmung der Angelegenheit des Bundesministers im National- oder Bundesrat, falls sich dieser in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufhält.

In diesem Fall – unabhängig davon, zu welchem Zweck das Regierungsmitglied im Ausland weilt – nimmt ein vom Regierungsmitglied namhaft gemachter Vertreter die Angelegenheit im Nationalrat oder im Bundesrat wahr.

Viertens: Im Vertretungsfall gemäß § 73 B-VG ist eine Zitierung des vertretenen Regie­rungsmitgliedes nicht möglich; es kann jedoch die Anwesenheit des Vertreters verlangt werden.

Ich will diese Klarstellung nicht bei mir behalten, sondern öffentlich an Sie weitergeben, um eine Klarstellung in dieser Sache zu erzielen.

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10.17.24 Einlauf und Zuweisungen

 


Präsident Gottfried Kneifel: Hinsichtlich der eingelangten, vervielfältigten und verteil­ten Anfragebeantwortungen 2206/AB bis 2212/AB sowie jener Verhandlungs­gegen­stände, die gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundes­rates unterliegen, beziehungsweise der Beharrungsbeschlüsse des National­rates gemäß Artikel 42 Abs. 4 B-VG vom 12. und 13. Juli 2006 verweise ich auf die im Sitzungssaal verteilte Mitteilung gemäß § 41 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates, die dem Stenographischen Protokoll dieser Sitzung angeschlossen ist.

Die schriftliche Mitteilung hat folgenden Wortlaut:

Liste der Anfragebeantwortungen (siehe Seite 13)

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Beharrungsbeschlüsse des Nationalrates gemäß Art. 42 Abs. 4 B-VG

Die ursprünglichen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates

vom 26. April 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienst­rechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das


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