Bundesrat Stenographisches Protokoll 737. Sitzung / Seite 80

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Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir kommen zum 13. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Kaltenbacher.

 


12.39.46

Berichterstatter Günther Kaltenbacher: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juli 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeit­nehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor. Ich komme daher sogleich zur Antragstellung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juli 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke. – Wir gehen in die Debatte ein.

Erster Redner ist Herr Bundesrat Molzbichler. – Bitte.

 


12.40.28

Bundesrat Günther Molzbichler (SPÖ, Kärnten): Herr Präsident! Herr Minister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Anfang April 2006 stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass Österreich die Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbes­serung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nicht hinreichend in das österreichische Recht umgesetzt hat. Wie wir gehört haben und wie auch nachzulesen ist, betrifft dies vor allem Artikel 2, 7, 8, 11 und 13 der europäischen Richtlinie, und die Änderungen betreffen vor allem die Aufgaben und Befugnisse von Sicherheitsvertrauenspersonen.

Die bereits im Nationalrat abgesegnete Novelle des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes betrifft kaum die Kernpunkte dieses meines Erachtens sehr wichtigen Gesetzes. Das Gesetz wird nur wenig verändert, um dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes Folge zu leisten. Auf Grund dieser Novellierung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes müssen jedoch auch Novellierungen im Rahmen des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes durchgeführt werden, da diese natürlich miteinander korrespondieren.

Auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes und der nun darauf folgenden Veränderungen in der Gesetzgebung stimmen wir diesem Punkt selbstverständlich zu, da er für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Nachteile mit sich bringt. Den­noch, werte Kolleginnen und Kollegen, möchte ich die Gelegenheit nutzen, kurz einige Ergänzungen hinzuzufügen.

Auch wenn das Urteil des Europäischen Gerichtshofes von einigen Abgeordneten als Überregulierung empfunden wird und ich diesen Kritikpunkt durchaus nachvollziehen kann, denke ich mir, dass es gerade in einem Bereich wie jenem des Arbeit­nehmerIn­nenschutzgesetzes supranational Regelungen geben soll, ja Regelungen geben muss. Und gerade weil die nationalen Gesetzgebungen auf dem Gebiet des ArbeitnehmerIn­nenschutzes, wie zum Beispiel zwischen England, Schweden, Österreich oder Polen, völlig anders gelagert sind, sind solche Anpassungen der Gesetzgebung meines Erachtens größtenteils durchaus sinnvoll.

Werte Kolleginnen und Kollegen! In der Präambel der Rahmenrichtlinie wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitsschutz vor allem wegen des verstärkten Wettbewerbes gefährdet ist und dass Arbeitsschutzrichtlinien dadurch geschwächt werden können. Aus diesem Grunde ist es absolut wichtig, die Standards der Mitgliedstaaten im Rahmen der ArbeitnehmerInnenschutzgesetze zu bewahren beziehungsweise zu ver-


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