Bundesrat Stenographisches Protokoll 737. Sitzung / Seite 81

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bes­sern und negativen Veränderungen entsprechend entgegenzuwirken, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeit bestmöglich zu gewährleisten.

In diesem Zusammenhang weise ich auch auf das derzeitige berufsbedingte Gesund­heitsrisiko der Bauarbeiter hin, die bei den hohen Temperaturen, wie sie derzeit herrschen – bei Asphaltierungsarbeiten zum Beispiel werden mehr als 70 Grad Celsius gemessen! –, und bei der erhöhten Staub- und Ozonbelastung ihre Arbeit verrichten. Hier wäre es meines Erachtens auch notwendig, das Gesundheitsrisiko zu senken.

Dazu müsste die Gesundheit der Arbeitnehmer ernst genommen werden und abso­luten Vorrang haben. Selbstverständlich bedeutet dies für mich aber auch, dass auch für Bauarbeiter die Schwerstarbeiterregelung ohne Wenn und Aber gelten sollte. (Zwischenruf bei der ÖVP.) – Na ja, aber sicher nicht immer!

Werte Kolleginnen und Kollegen! Aber auch der Begriff „Mobbing“ scheint bis dato im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nicht dezidiert auf. Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass es in Österreich etwa 300 000 ArbeitnehmerInnen gibt, die von Mobbing betroffen sind. Hier erwarte ich mir weitere Maßnahmen, die in das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz aufgenommen werden, um den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Österreich die größtmögliche Sicherheit und vor allem Gesundheit am Arbeitsplatz zu garantieren. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

12.45


Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Mayer. – Bitte.

 


12.45.22

Bundesrat Edgar Mayer (ÖVP, Vorarlberg): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wie Kollege Molzbichler schon richtig festgestellt hat, hat der EuGH im April dieses Jahres auf Grund einer Vertragsverletzungsklage festgestellt, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen im Rahmen des Arbeitsvertrages nicht ausreichend umgesetzt sind.

Mit der vorliegenden Novelle des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Arbeits­verfassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes wird diesem Urteil entsprochen und werden die Regelungen entsprechend abgeändert. Damit werden auch wichtige Punkte betreffend die Informationspflichten der Arbeitgeber an die Sicherheits­vertrauens­personen und die BetriebsrätInnen normiert. Information und Beratungs­gespräche und das Markieren und Aufzeigen von Gefahrenquellen sind wichtige betriebliche, auch präventive Erfordernisse und helfen sowohl den MitarbeiterInnen als auch dem Arbeitgeber.

ArbeitnehmerInnenschutz in Österreich hat einen hohen Entwicklungsgrad, an dem die Sozialpartner seit vielen Jahren kontinuierlich arbeiten und Verbesserungsvorschläge dazu machen. Ich möchte daher auch ausdrücklich betonen, dass das bestehende Gesetz eine auf sozialpartnerschaftlicher Ebene ausverhandelte Gesetzesmaterie war. Von der Sanierung des vom EuGH beanstandeten Gesetzes wurden die Sozialpartner auf Grund der fehlenden zeitlichen Voraussetzungen informiert.

Als gutes Beispiel derartiger sozialpartnerschaftlicher Weiterentwicklungen auf dem Gebiet des ArbeitnehmerInnenschutzes möchte ich die Evaluierung des Arbeitsplatzes erwähnen. Damit können Gefahrenpotentiale erkannt, Schutzmaßnahmen angedacht und Verbesserungsvorschläge gemacht werden. Es gibt sicher viele Betriebe in Österreich, die diese Bestimmungen schon längst vor der EU-Richtlinie in ihren Arbeitsbereichen umgesetzt haben und deshalb auch zu bereits gelebtem Arbeitsrecht gemacht haben – da bin ich mir ziemlich sicher.

 


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