BundesratStenographisches Protokoll739. Sitzung / Seite 55

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Außer Kraft gesetzt werden durch diese Amnestie unter anderem folgende Paragra­phen: § 23 des Hausangestelltengesetzes betreffend zum Beispiel die Ausstattung von Wohn- und Schlafraum, Höchstarbeitszeiten oder die Regelungen über Beschäftigung von Jugendlichen, § 13 des Urlaubsgesetzes betreffend Arbeitgeberaufzeichnungen und zum Beispiel auch die §§ 111 bis 113 ASVG betreffend Strafbestimmungen bei Verletzung der Meldepflicht. Das ist meiner Meinung nach ein etwas seltsamer Punkt, weil er die Verletzung der Anmeldepflicht betrifft, obgleich eine gültige Anmeldung der pflegenden Person doch eben gerade eine Voraussetzung ist, um überhaupt in den Genuss der Amnestie zu kommen.

Wir kritisieren an dieser Regelung vor allem zwei Punkte: Zum einen werden hier pauschal alle möglichen Strafbestimmungen außer Kraft gesetzt, auch jene, bei denen dies nicht unbedingt notwendig gewesen wäre. Wir sind nämlich der Meinung, dass für jene Beschäftigungsverhältnisse, die auch nach dem 1. November 2006 aufrecht sind, die arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen schon anwendbar bleiben sollten. Das sind ja auch Regelungen, die für beide Seiten sinnvoll sind. Wenn es zum Beispiel um die Regelungen im Hausangestelltengesetz betreffend die Ausstattung von Schlaf­gelegenheiten geht, dann könnten nach dieser Amnestie, wenn diese Paragraphen außer Kraft sind, auch ein Schlafplatz auf einer Luftmatratze oder eben auch ein Schlafplatz im Ehebett angeboten werden, und es ist doch in beiderseitigem Interesse, im Interesse der pflegenden und der zu pflegenden Person, dass diese Dinge einfach im Vorfeld klar geregelt sind und dass hier nicht Eigeninterpretationen stattfinden müs­sen, was in Ordnung ist und was nicht. Hier ist ein rechtlicher Rahmen schon sehr wichtig.

Wir sehen aber auch einen Widerspruch in dieser Regelung, denn zum einen ist die Voraussetzung für die Amnestie indirekt über die Ausländerbeschäftigungsverordnung eben die Anmeldung der Pflegekraft nach dem 1. November 2006, aber die Unterlas­sung der Anmeldung über den 1. November hinaus wird bis zum 30. Juni 2007 dezi­diert nicht bestraft. Das heißt: Ich muss anmelden, weiß aber, dass eine Bestrafung bei Unterlassung dieser Anmeldung nicht passieren wird. Die ist dezidiert ausgeschlossen. Ich kann mir also denken, dass ich bis zum 30. Juni 2007 ohnehin nicht anmelden muss. Diese Regelungen widersprechen einander einfach.

Ein ganz zentrales Problem liegt unser Ansicht nach in der Frage der Kostenübernah­me, denn durch die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung der Pflegenden erhöhen sich natürlich die Kosten für die Pflegekräfte. Das muss dann entweder die zu pflegen­de Person bezahlen – das wird sich in den meisten Fällen aber nicht ausgehen, weil das Pflegegeld bereits für die Pflege ausgegeben wird. Diese 30 Prozent mehr wird man nicht aus dem Ärmel schütteln können –, oder aber die pflegende Person be­kommt 30 Prozent weniger Lohn. Das wird es auch nicht spielen. Ich meine nicht, dass die Pflegenden jetzt überbezahlt sind und diese 30 Prozent locker weggestrichen wer­den könnten. Das ist ein ganz großes Problem.

Eine Amnestie für die Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. November bestan­den haben, macht Sinn, daran ist nicht zu rütteln, aber es ist nicht einzusehen, warum nach dem 1. November – da ist nämlich die Ausländerbeschäftigungsverordnung in Kraft getreten – nicht andere Regeln gelten sollten, unter anderem auch deswegen, weil dann auch inländische Personen von der Amnestie betroffen sind.

Ganz prinzipiell muss man sagen: Diese Regelung jetzt oder auch diese Diskussion jetzt ist notwendig geworden, weil es über lange Jahre hinweg ganz klar Missstände im Pflegebereich gegeben hat. Es war klar, dass es sich kaum finanzieren lässt. Wie soll eine Familie, wie soll ein kranker zu pflegender Mensch sich das leisten können, was es dann tatsächlich kostet? Die einzige Möglichkeit für sehr viele Personen war eben dieser Schritt in die Illegalität. Wir haben also eine schwierige Situation, die sich nur


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