Präsident Mag. Wolfgang Erlitz: Hinsichtlich der eingelangten, vervielfältigten und verteilten Anfragebeantwortungen 2365/AB bis 2370/AB beziehungsweise des Schreibens des Bundeskanzlers betreffend den Vorschlag des Bundesrates für die Ernennung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes sowie jenes Verhandlungsgegenstandes, der gemäß Artikel 42 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegt, verweise ich auf die im Sitzungssaal verteilten Mitteilungen gemäß § 41 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates, die dem Stenographischen Protokoll dieser Sitzung angeschlossen werden.
Die schriftliche Mitteilung hat folgenden Wortlaut:
Liste der Anfragebeantwortungen (siehe S. 7)
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Schreiben des Bundeskanzlers betreffend Vorschlag des Bundesrates für die Ernennung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes:
„Bundeskanzleramt
Österreich
Dr. Alfred Gusenbauer
Bundeskanzler
An
den
Präsidenten des Bundesrates
Mag. Wolfgang Erlitz
Parlament
1017 Wien
Wien, am 9. Oktober 2007
GZ: BKA-350.500/0002-114/2007
Sehr geehrter Herr Präsident!
Das Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Präsident des OGH i.R. Dr. Erwin Felzmann wird wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aus dem Verfassungsgerichtshof ausscheiden. Präsident Dr. Felzmann ist auf Vorschlag des Bundesrates zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes ernannt worden.
Unter Hinweis auf Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes ersuche ich Sie um Mitteilung, wer seitens des Bundesrates als Nachfolger von Präsident Dr. Felzmann vorgeschlagen wird.
Mit den besten Grüßen“
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Beschluss des Nationalrates, der gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegt:
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