BundesratStenographisches Protokoll751. Sitzung / Seite 52

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November stammen dürfte; anders ist der Inhalt nicht zu interpretieren. Das bedeutet also, dass es Amnesty International einen guten Monat lang nicht für notwendig be­funden hat, uns diese Informationen zukommen zu lassen, was die Ernsthaftigkeit des Bemühens doch ein bisschen relativiert.

Es wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass das B-VG-Paket nur einen kleinen Teil der Vorhaben des Regierungsprogramms beinhaltet. – Das ist richtig, da ist noch nicht alles abgearbeitet, aber intensiv in Arbeit. Ein erstes Paket wurde von der Experten­gruppe schon vorgelegt, einiges Wesentliches wurde daraus übernommen, manches bedarf noch weiterer Beratungen. Das Paket enthält mehrere unstrittige Dinge, die be­reits im Konvent unstrittig waren, nämlich die Bereinigung des Verfassungsrechts, die Vereinfachungen bei Grenzänderungen und die Rechtsstellung der weisungsfreien Be­hörden.

Politisch nicht so unbestritten, aber durchaus im Einvernehmen mit den Ländern finden sich Regelungen über die vereinfachte Handhabung beim Abschluss von Staatsver­trägen, die dazu noch dem Bundesrat wie auch dem Nationalrat ein Informationsrecht bringen, wenn der Bund Verhandlungen über Staatsverträge aufnimmt. In all diesen Punkten sind – das ist letztendlich auch hier für unsere Gesamtbeurteilung wichtig – die Interessen der Länder, die von ihnen geltend gemacht wurden, voll gewahrt wor­den.

Nun komme ich zu einzelnen angesprochenen Punkten.

Zunächst zu den Kammern: Die Kritik daran übersieht, dass die beruflichen Vertretun­gen nicht nur der Verfassungswirklichkeit innewohnen, sie wohnen auch dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes schon heute inne. Wenn Sie die Kompetenzartikel her­nehmen, wofür der Bund zuständig ist, dann finden Sie dort ausdrücklich folgende Be­reiche: Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie, Kammer für Arbeiter und Ange­stellte und sonstige berufliche Vertretungen.

Wir haben weiters, um nur einige Beispiele zu nennen, ein Bundesverfassungsgesetz aus dem Jahr 1948, in dem Zuständigkeiten des Bundes für die Zugehörigkeit zur Ar­beiterkammer, also Grenzbereiche – aus dem Verständnis der damaligen Zeit kasuis­tisch – zugeordnet und geregelt wurden. Wir haben mehrere Verfassungsbestimmun­gen im Arbeiterkammergesetz sowie im Handelskammergesetz.

Das alles zeigt ganz deutlich, wie sehr die Bundesverfassung sowohl in ihrem Geist als auch in ihrem Wortlaut vom Vorhandensein gesetzlicher Interessenvertretungen aus­geht.

Ein Punkt, der mir in der Regierungsvorlage nicht so gut gefallen hat, ist die Befugnis der Volksanwaltschaft, in Angelegenheiten gerichtlicher Verfahren Fristsetzungsanträ­ge zu stellen und Aufsichtsmittel anzuregen. Mir wäre es lieber gewesen, wenn diese Befugnisse bei einer dem Justizwesen zugehörigen Einrichtung angesiedelt worden wären, aber das sei nur am Rande erwähnt.

Nun ganz kurz zum Thema Asylgerichtshof, welches – das ist richtig – ohne Begutach­tung in die Regierungsvorlage eingefügt wurde. Das ist so erfolgt, weil man nach dem Begutachtungsverfahren und der dort vorgesehenen Regelung für die Verwaltungsge­richtsbarkeit erster Instanz im Allgemeinen gesehen hat, dass es hier noch weiteren Verhandlungsbedarf gibt, nicht zuletzt hinsichtlich der Frage der Kostentragung mit den Ländern. Andererseits war es notwendig, im Asylbereich rasch Maßnahmen zu treffen, nicht zuletzt, weil ja schon zutreffenderweise mehrfach eine gesonderte Regelung für die Asylgerichtsbarkeit gefordert wurde. – So viel zur Erklärung, warum das dann in die Regierungsvorlage nachträglich hineingekommen ist.

 


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