BundesratStenographisches Protokoll751. Sitzung / Seite 53

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Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof bemühen sich schon lan­ge Zeit um eine Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes, der notorisch überlastet ist – nicht nur mit Asylverfahren, sondern mit vielem anderen auch. Wir wurden vom Euro­päischen Gerichtshof für Menschenrechte schon mehrfach gerügt, dass unsere Verfah­rensdauer zu lange sei.

Es ist also angeregt worden, dem Verwaltungsgerichtshof eine Verwaltungsgerichts­barkeit erster Instanz vorzuschalten, um damit eine rechtsstaatlich vertretbare Filterwir­kung erzielen zu können – damit sich der Verwaltungsgerichtshof auf das Wesentliche, auf das Grundsätzliche beschränken kann und die vielen gleichartigen Fälle, die dem Grunde nach ausjudiziert sind, nicht mehr selbst in Verhandlung nehmen muss.

Für die Ausgestaltung dieses Filters gibt es natürlich verschiedene Möglichkeiten; eine davon ist jene, die jetzt für den Asylgerichtshof gefunden wurde. Ich sage ganz deut­lich, ich habe das auch schon öffentlich gesagt: Was in diesem Bereich sachlich seine Gründe hat, wird in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Allgemeinen nicht notwendig sein und dort auch nicht so vorgeschlagen werden. Davon gehe ich fest aus. Man kann jetzt natürlich nicht eine eigene Ebene „Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz“, und dazu gehört auch der Asylgerichtshof, einschieben und im Übrigen alles beim Alten lassen. Das wäre kontraproduktiv und unvernünftig. Es ist also richtig, hier im System Änderungen vorzunehmen.

Asylverfahren unterscheiden sich von anderen Verfahren vornehmlich dadurch, dass die Betroffenen ausnahmslos ein Interesse an langen Verfahren haben. Das ist in an­deren Materien nicht in diesem Maße der Fall. Das ist subjektiv verständlich, erfordert aber umgekehrt natürlich auch eine entsprechende Gestaltung der rechtlichen Rah­menbedingungen.

Was wir jetzt haben, ist, dass der Verwaltungsgerichtshof vermehrt in die Lage versetzt wird, sich mit Grundsatzfragen fundiert auseinanderzusetzen, um sozusagen das Mas­sengeschäft vieler gleichartiger Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster In­stanz zu überlassen. Man tut nun häufig so, als wäre der Asylgerichtshof kein Verwal­tungsgericht. Das geht natürlich am Sachverhalt vorbei. Es wird angeführt, dass es sich um keine aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit stammenden Richter handle. Diese haben wir beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof auch nur zu einem kleinen Teil. Warum das jetzt plötzlich beim Verwaltungsgericht erster Instanz anders sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Es wird weiters kritisiert, dass die Mitglieder des Asylgerichtshofes durch die Bundesre­gierung bestellt würden. Die Kritik daran übersieht, dass sogar 8 von 14 Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes dem Herrn Bundespräsidenten von der Bundesregie­rung vorgeschlagen werden. Auch beim Verwaltungsgerichtshof ist die Bundesregie­rung vorschlagend tätig, allerdings gebunden an einen Dreiervorschlag des Verwal­tungsgerichtshofes selbst, aus dem sie dann allerdings ihren Vorschlag auswählen kann – also auch hier eine ganz intensive Einbindung der Bundesregierung in die Be­stellung des Gerichts.

Dazu kommt natürlich auch noch die Frage, wer am Beginn der Asylgerichtsbarkeit denn sonst die Besetzung vornehmen sollte, denn eine Selbstergänzung, wie sie dem Verwaltungsgerichtshof nachgebildet werden könnte, gibt es ja in diesem Stadium der Einrichtung nicht.

Es ist nun zusammenfassend häufig damit argumentiert worden, mit dieser Asylge­richtsbarkeit werde tief in den Rechtsstaat eingegriffen. (Bundesrat Schennach: So ist es!) – Das heißt dann aber, Herr Kollege Schennach, es wäre eine Gesamtänderung der Bundesverfassung, die dann vom Herrn Bundespräsidenten so nicht unterschrie­ben werden würde, wenn dieser Gesetzesbeschluss tatsächlich die von Ihnen befürch-


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