BundesratStenographisches Protokoll757. Sitzung / Seite 102

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tiativantrag aus dem Nationalrat. Dies nur zur geschäftsordnungsmäßigen Erläuterung. (Zwischenruf der Bundesrätin Zwazl.) – Habe ich etwas gesagt? Er stänkert. (Heiter­keit des Redners.)

Herr Präsident! Hochverehrter Kollege Kühnel! Meine Damen und Herren! Was wir hier jetzt beschließen, ist natürlich kein Meilenstein. Der Meilenstein wurde vor sieben Jah­ren gelegt, nach vielen, vielen Jahren des Zögerns und Zauderns. Und in diesem Be­reich geht es wahrlich nicht darum, dass die Republik sich in besonderem Maße rüh­men darf.

Warum es dennoch wichtig ist – praktisch aber auch symbolisch – ist, dass hier eine bestehende Gesetzessituation flexibel und, wenn Bedarf besteht, auf die Rechte derer, die Rückforderungsansprüche geltend machen, angepasst wird und man sich nicht hin­ter abgelaufenen Fristen, wie das in den unmittelbaren Nachkriegsjahren geschehen ist, verschanzt.

Insofern ist das ein Zeichen dafür, dass die Republik ihre Lektion gelernt hat und dass ihr Umgang mit denen, die von den Nazis beraubt wurden, getötet wurden, sich geän­dert hat.

Und als solches – so glaube ich – kann man eine solche, an sich kleine Gesetzeser­weiterung durchaus auch ein wenig hochjubeln. Ich sage das Wort ganz ehrlich.

Es ist auch kein Zufall, Kollege Kühnel, jetzt in allem Ernst gesagt, dass dieser Geset­zesbeschluss des Nationalrates auf zwar nicht gleichlautende, aber parallel laufende Anträge der Frau Nationalratspräsidentin Prammer und ihres Stellvertreters, des Kolle­gen Spindelegger zurückgeht, womit klar und deutlich wurde, dass hier ein gemeinsa­mer Wille besteht und dass im Nationalrat vier Parteien dieser Regelung zugestimmt haben.

In der Sache geht es, wie gesagt, um einen relativ kleinen, aber für die Betroffenen na­turgemäß wichtigen Bereich.

Das Entschädigungsfondsgesetz, das im Jahr 2001 in Erfüllung des Washingtoner Ab­kommens beschlossen wurde, hat es jenen Opfern des NS-Regimes, die nicht oder nicht hinreichend entschädigt worden sind, ermöglicht, ihre Ansprüche entweder erneut oder überhaupt erst geltend zu machen.

Dabei ist auch die Naturalrestitution von Liegenschaften geregelt, und zwar ursprüng­lich für die, die zwischen 1938 und 1945 den Eigentümern entzogen wurden und sich im Eigentum des Bundes befinden. Es wurde aber auch den Ländern und Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, sich der Schiedsinstanz, die in diesem Gesetz eingerichtet wurde, zu bedienen.

Nun hat es gerade bei diesem zweistufigen Verfahren Rückforderungsansprüche an Gemeinden und Länder und von denen dann die Einschaltung der Schiedsinstanz und damit begreiflicherweise beträchtliche Verzögerungen gegeben. Und es sind daher die Fristen mit Ende 2007 abgelaufen.

Nun ist das ein unbefriedigender Zustand. Und genau dieser unbefriedigende Zustand wird hier saniert: einerseits dadurch, dass die Schiedsinstanz bis Ende 2009 angerufen werden kann und dass die Verfahren dort bis Ende 2011 dauern können.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das zwar zunächst nur für die Ansprüche gilt, die sich gegen Gemeinden und Länder richten, dass aber in einer Ausschussfeststel­lung des zuständigen Verfassungsausschusses im Nationalrat eine wichtige Klarstel­lung getroffen wurde, die ebenfalls im Interesse der Opfer oder deren Erben ist, dass nämlich, wenn sich im Zuge der Behandlung eines solchen Antrages herausstellt, dass das in Rede stehende und beanspruchte Grundstück nicht im Eigentum eines Landes


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