habe es schon einmal gesagt: Mit beiden Hirnhälften zu denken, macht am erfolgreichsten. Das ist immer noch besser, als nur einseitig zu denken und zu sehen. – Danke schön. (Allgemeiner Beifall.)
16.24
Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Mosbacher. – Bitte.
16.24
Bundesrätin Maria Mosbacher (SPÖ, Steiermark): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Frau Staatssekretärin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Frau Kollegin Mühlwerth, nur keine Angst: Wir lassen die Buben Buben sein und die Mädchen Mädchen – aber es geht um Gleichbehandlung. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Bundesräten der ÖVP.)
Darüber hinaus ist die Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichstellung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen von Österreich umzusetzen.
Über die Umsetzung hinaus sollen aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Vollziehung des Gleichbehandlungsrechts Änderungen des materiellen Rechtes und von Verfahrensvorschriften im Gleichbehandlungsgesetz und im Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft vorgenommen werden.
Zweck der Richtlinie ist die Schaffung eines Rahmens für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierung beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; diese Richtlinie gilt für alle Personen, die Güter und Dienstleistungen bereitstellen, die der Öffentlichkeit ohne Ansehen der Person zur Verfügung stehen.
Ausgenommen sind die Bereiche des privaten Familienlebens sowie die Bereiche Medien und Bildung. Die Umsetzung der Richtlinie ist zum Teil, nämlich für den Bereich der Versicherungsverträge, bereits durch das Versicherungsrechtsänderungsgesetz 2006 erfolgt.
Außerdem sieht die Änderung eine Anhebung des Mindestschadenersatzanspruches bei Diskriminierung, wie schon erwähnt, bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses von einem Monatsentgelt auf zwei Monatsentgelte vor sowie eine Anhebung des Mindestschadenersatzes bei Belästigung von 400 € auf 720 €.
Weiters enthält das Gesetz eine Verlängerung der Verjährungsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr für die Geltendmachung einer Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sollen im Sinne einer effizienteren Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes Verbesserungen vorgenommen werden, so zum Beispiel die Schaffung einer Stellvertretung des oder der jeweiligen Vorsitzenden, die Einführung einer Frist zur Ausfertigung und Zustellung der Ergebnisse der Gleichbehand-lungskommission und die Verpflichtung zur Veröffentlichung aller Ergebnisse der Gleichbehandlungskommission auf der Website des Bundeskanzleramtes, jedoch anonymisiert.
Werte Kolleginnen und Kollegen, diese Gesetzesvorlage wird unsere Zustimmung finden. Dieses Gesetz ist ein wichtiger Schritt für mehr Gerechtigkeit für unsere Gesellschaft, vor allem für mehr Gerechtigkeit für die Frauen. – Danke schön. (Beifall bei SPÖ, ÖVP und Grünen.)
16.28
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