A n t r a g,
die Bundesregierung wolle dem Herrn Bundespräsidenten vorschlagen, Botschafter Dr. Rudolf Lennkh, und im Falle seiner Verhinderung Gesandten Dr. Marcus Bergmann, zur Leitung der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan über die Förderung und den Schutz von Investitionen zu bevollmächtigen.
Wien, am 22. September 2008
PLASSNIK m.p.“
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Präsident Jürgen Weiss: Eingelangt ist der Beschluss des Nationalrates vom 20. Oktober 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Interbankmarktstärkungsgesetz und ein Finanzmarktstabilitätsgesetz erlassen sowie das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz sowie das Bundesfinanzgesetz 2008 geändert werden, der dem Finanzausschuss zur Vorberatung zugewiesen wurde und bereits einen Gegenstand der heutigen Tagesordnung bildet.
Eingelangt und dem jeweils zuständigen Ausschuss zugewiesen wurde jener Beschluss des Nationalrates beziehungsweise jener Bericht, der Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist.
Die Ausschüsse haben ihre Vorberatungen abgeschlossen und Ausschussberichte erstattet.
Absehen von der 24-stündigen Aufliegefrist
Präsident Jürgen Weiss: Es ist mir der Vorschlag zugekommen, von der 24-stündigen Auflagefrist der gegenständlichen Ausschussberichte Abstand zu nehmen.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Vorschlag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen.
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Ich habe die zuvor genannten Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung gestellt.
Wird zur Tagesordnung das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.
Wir gehen in die Tagesordnung ein.
Beschluss des Nationalrates vom 20. Oktober 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung des Interbankmarktes (Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG) und ein Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG) erlassen sowie das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz sowie das Bundesfinanzgesetz 2008 geändert werden (682 d.B. und 683 d.B. sowie 8030/BR d.B. und 8031/BR d.B.)
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