BundesratStenographisches Protokoll778. Sitzung / Seite 6

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desgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 und das Bundes­finanzrahmengesetz 2010 bis 2013 erlassen werden, geändert werden (394 und 429/NR der Beilagen)

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Schreiben des Bundeskanzlers betreffend Nominierungen gemäß Art. 23c Abs. 5 B-VG:

BUNDESKANZLERAMT ÖSTERREICH

WERNER FAYMANN

BUNDESKANZLER

An den

Präsidenten des Bundesrates

Herrn Erwin PREINER

Parlament

Dr. Karl Renner-Ring 3                                                                       Wien, am 5. November 2009

1017 Wien                                                                                                GZ: 405.828/0019-IV/5/2009

Sehr geehrter Herr Präsident!

Unter Hinweis auf Art. 23c Abs. 5 B-VG darf ich Dir mitteilen, dass der Ministerrat entsprechend zuvor stattgefundener Konsultationen mit den im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien, in seiner Sitzung vom 3. November 2009 gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG beschlossen hat, die Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates vorausgesetzt, Herrn Bundesminister Dr. Johannes HAHN für die Funktion eines Mitgliedes der Europäischen Kommission für deren kom­mende Amtsperiode zu nominieren.

Mit freundlichen Grüßen

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BUNDESKANZLERAMT ÖSTERREICH

WERNER FAYMANN

BUNDESKANZLER

An den

Präsidenten des Bundesrates

Herrn Erwin PREINER

Parlament

Dr. Karl Renner-Ring 3                                                                         GZ: 405.013/0006-IV/5/2009

1017 Wien                                                                                               Wien, am 6. November 2009

Betrifft: Information über die Nominierung der österreichischen Mitglieder und stell­ver­tretenden Mitglieder zum Ausschuss der Regionen (AdR) gem. Art. 23c Abs. 5 B-VG

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident!

Unter Bezugnahme auf Art. 23c Abs. 5 B-VG informiere ich Dich, dass die Bun­desregierung im Rahmen der 37. Sitzung des Ministerrates am 27. Oktober 2009 die Nominierung der – im nachstehenden Annex aufgelisteten – ordentlichen österreichi­schen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des AdR vorgenommen hat.

Die formale Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des AdR wird gemäß Art. 263 EGV mit qualifizierter Mehrheit durch den Rat der EU erfolgen. Mit der Ernennung durch den Rat der EU ist bis Dezember 2009 zu rechnen.

 


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