BundesratStenographisches Protokoll779. Sitzung / Seite 74

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schon und soll vielleicht noch ein bisschen verbessert werden, denn er ist aus meiner Sicht eigentlich nicht wirklich ausreichend. Der Informantenschutz bezieht sich nämlich eigentlich nur darauf, dass keine Kündigungen ausgesprochen werden dürfen, dass den Menschen, die das zur Anzeige bringen, keine Nachteile entstehen sollen. Richti­ger Schutz aber oder eine Geheimhaltung des Informanten ist nicht gegeben, denn in einem Verfahren hat der Beschuldigte dann Einblick in die Akten, und dort ist dann, wenn der Anzeiger namentlich bekannt ist, auch der Name des Anzeigers zu finden. So erfährt der Dienstgeber dann doch, wer ihn angezeigt hat.

Wenn man stattdessen davon ausgeht, dass Anzeigen anonym gemacht werden kön­nen, öffnet dies wieder Missbrauch Tür und Tor, vielleicht um den Konkurrenten ein wenig zu behindern oder die Behörden zu beschäftigen. Der Informantenschutz sollte daher so wie in einer Art Zeugenschutzprogramm gehandhabt werden, sodass bei Ver­fehlungen im Umweltbereich Menschen, die das nicht hinnehmen wollen, besser ge­schützt sind.

Es ist aber, wie heute schon gesagt, ein wichtiges und gutes Gesetz, und ich freue mich eigentlich, dass wir es heute zur Beschlussfassung bringen können. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Bundesräten der ÖVP.)

13.21


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Weitere Wortmeldungen hiezu liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.

Die Abstimmung über die gegenständlichen Beschlüsse des Nationalrates beziehungs­weise den gegenständlichen Bericht erfolgt getrennt.

Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 18. November 2009 betreffend eine Umweltsenatsgesetz-Novelle 2009.

Der gegenständliche Beschluss bedarf nach Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsge­setz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abge­gebenen Stimmen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Wir gelangen zuerst zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit. Der Antrag, keinen Einspruch zu er­heben, ist somit angenommen.

Nunmehr lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss gemäß Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit unter Berück­sichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

 


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