BundesratStenographisches Protokoll784. Sitzung / Seite 61

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Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Strohmayer-Dangl. – Bitte, Herr Kollege.

 


11.57.08

Bundesrat Kurt Strohmayer-Dangl (ÖVP, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Prä­sident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir be­handeln beziehungsweise beschließen jetzt das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungs­gesetz. Es handelt sich dabei um einen Meilenstein in der österreichischen und euro­päischen Verbraucherpolitik. Es werden klare Regelungen für die Vergabe von Krediten geschaffen.

Einerseits werden die noch historischen Bestimmungen im ABGB über den Darlehens­vertrag, der ein Realvertrag war, auf moderne Beine gestellt. In Zukunft wird dieser Vertrag ein Konsensualvertrag sein. Diese Art von Vertrag wird im ABGB erstmals er­wähnt und als entgeltlicher Darlehensvertrag gesetzlich normiert.

Weiters betrifft diese Gesetzesänderung Verbraucherschutzbestimmungen, nämlich die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Union, die jetzt von uns als einem der ersten Länder innerstaatlich umgesetzt wird. Es geht hauptsächlich darum, dass für den Verbraucherkredit verschiedenste Verbraucherschutz- und Konsumenten­schutzbestimmungen, die bei uns bisher in verschiedenen Materien aufgeteilt waren, zum Beispiel im Bankwesengesetz, in der Verbraucherkreditverordnung oder im Kon­sumentenschutzgesetz, einerseits zusammengefasst werden und andererseits zusätz­liche neue Schutzbestimmungen, sprich ein neues Schutzniveau für Verbraucherkredi­te, eingeführt und umgesetzt werden.

In Zukunft sind für die Werbung für Kreditverträge bestimmte gesetzliche Angaben ver­pflichtend. Es werden vorvertragliche Informationspflichten des Kreditgebers festgelegt. Weiters ist ein Formular vorgesehen, wie es auch in der Verbraucherkreditrichtlinie vor­gesehen ist. Dies ist eins zu eins von den Kreditgebern umzusetzen.

Es gibt erstmals gesetzliche Verpflichtungen der Kreditgeber für Bonitätsprüfungen. Dies war bis jetzt Ermessenssache. Wenn sich Rahmenbedingungen ändern, wenn ein Kre­dit während der Laufzeit neu verhandelt oder aufgestockt wird, sind wieder entsprechen­de Informationen einzuholen und Prüfungen durch das Kreditinstitut durchzuführen.

Weiters gibt es Vorschriften, die die Angaben in der Ausfertigung des Kreditvertrages be­treffen. Es besteht auch erstmals das Recht des Verbrauchers, jederzeit einen aktuel­len und aktualisierten Tilgungsplan, der die Raten, Zinsen und Kosten enthält, zu verlan­gen.

Als besonders lobenswert ist hervorzuheben, dass es ein Rücktrittsrecht gibt, das Recht, während der ersten 14 Tage von dem abgeschlossenen Vertrag wieder zurückzutreten. So kann zum Beispiel, wenn jemand unüberlegt einen Kredit aufgenommen hat – und bei gewissen Kreisen von Jugendlichen, bei einem Autokauf et cetera kann das durch­aus vorkommen –, der Vertrag einfach widerrufen werden.

Ein Highlight ist, dass bei Fremdwährungskrediten, die es im privaten Bereich hoffent­lich nicht mehr so oft geben wird, besondere Warn- und Informationspflichten einge­führt werden.

Das neue Gesetz sieht vor, dass Banken bei Vertragsabschluss ausführlich über die Pflichten informieren müssen, es sind insgesamt 19 Punkte aufgelistet. Macht eine Bank das nicht, so kann dieser Vertrag jederzeit gekündigt werden.

 


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