BundesratStenographisches Protokoll787. Sitzung / Seite 17

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Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich, BGB\. 111 Nr. 65/2008), nun wird in Aussicht genommen, die IACA durch ein völkerrechtliches Übereinkommen als eigenständige internationale Organisation zu errichten; bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens erfolgen Vorbereitungsarbeiten zur ab Herbst 2010 geplanten Aufnahme der ersten Lehr- und Forschungstätigkeit durch den „Verein zum Aufbau der IACA“.

Das Übereinkommen soll Staaten und internationalen Organisationen offen stehen.

Für die Verhandlungen über das Übereinkommen wird die nachstehende öster­reichi­sche Delegation in Aussicht genommen:

Botschafter Dr. Helmut Tichy                                    Bundesministerium für europäische und

Delegationsleiter                                                                                internationale Angelegenheiten

Mag. Martin Kreutner                                                                      Bundesministerium für Inneres

Stv. Delegationsleiter

Gesandter Dr. Johann Brieger                                  Bundesministerium für europäische und

Stv. Delegationsleiter                                                                       internationale Angelegenheiten

Mag. Nadia Kalb                                                             Bundesministerium für europäische und

                                                                                                                  internationale Angelegenheiten

Die mit der Verhandlung dieses Übereinkommens verbundenen Kosten finden ihre Bedeckung in den Budgetansätzen der jeweils entsendenden Ressorts. Die IACA soll durch freiwillige Beiträge der Vertragsparteien des Übereinkommens und von an der Korruptionsbekämpfung interessierten Einrichtungen und Unternehmen sowie durch Seminar- und Studiengebühren finanziert werden. Das Land Niederösterreich stellt ein renoviertes Gebäude in Laxenburg für den Betrieb der IACA zur Verfügung. Sofern Beiträge des Bundes an die IACA geleistet werden, werden sie aus den dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt. Sollten sonstige innerstaatlich für die Korruptionsbekämpfung zuständigen Ressorts das Angebot der IACA freiwillig für spezifische Leistungen in Anspruch nehmen, so werden diese aus den jeweils diesen Ressorts zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt. Die nun in Aussicht genommene Vorgangsweise zur Errichtung und zum Betrieb der IACA wird mit keinen Mehrkosten gegenüber der ursprünglich geplant gewesenen Errichtung und Betreibung der IACA durch ICPO – INTERPOL verbunden sein.

Das Übereinkommen wird gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter haben und daher gemäß Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat unter­liegen.

Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Auf­nahme der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden.

Im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres und der Bundesministerin für Justiz stelle ich daher den

A n t r a g,

die Bundesregierung wolle dem Herrn Bundespräsidenten vorschlagen, die Mitglieder der österreichischen Delegation in der oben angeführten Zusammensetzung zu


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