BundesratStenographisches Protokoll799. Sitzung / Seite 153

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Laut Vorblatt dient diese Novelle ja dazu, die Umsetzung europarechtlicher Vorschrif­ten zu gewährleisten, wobei vor allem auf die EU-Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern eingegangen wird.

Im allerersten meiner Kritikpunkte möchte ich darauf hinweisen, dass aus unserer Sicht eine vollkommen ungenügende Umsetzung des EU-Kontrollstandards der Gemein­samen Außen- und Sicherheitspolitik aus dem Jahre 2008 besteht. Selbst wenn im Ausschuss gesagt wurde, dieser Standpunkt sei politisch und rechtlich verbindlich in § 3 erläutert und diese Kriterien, die im gemeinsamen Standpunkt wären, seien jedenfalls zu prüfen, möchte ich trotzdem noch einmal darauf hinweisen, dass sogar das Wirtschaftsministerium in einer Stellungnahme darauf hinweist, dass diese GASP-Bewilligungskriterien keinesfalls ausreichend aufgenommen wurden und dass Sie deutlich darauf hinweisen, dass zumindest die Harmonisierung mit dem auch heuer novellierten Außenhandelsgesetz erfolgen sollte.

Also Mindeststandard wäre aus unserer Sicht zumindest das Außenhandelsgesetz, als sachlich gerechtfertigt sehen wir sogar höhere oder restriktivere Bewilligungs- und Kontrollstandards. Schließlich geht es bei den Kriegsmaterialien um schwere Waffen und Kriegsgerät.

Zweitens möchte ich darauf hinweisen, dass die Bewilligungskriterien und die Bewilli­gungserteilung relativ lax sind. Die Kriterien sind aus unserer Sicht unvollständig. Die innere Lage des Endbestimmungslandes – nämlich, ob es dort Spannungen oder gar bewaffnete Konflikte geben kann – sind nicht ausreichend berücksichtigt. Das Risiko, dass Militärtechnologie abgezweigt wird, wird nicht erwähnt, und auch das Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft – also die Art der Bündnisse und die Einhaltung des Völkerrechts – wird bei diesen Bewilligungskriterien nicht angeführt.

Ein weiterer Punkt ist, dass die Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 5 nicht an die Bewilligungskriterien, die in § 3 Abs. 1 als Mindestmaß angeführt sind, gebunden ist. Die Kriterien sind lediglich ausschlaggebend. Diese, wie soll ich sagen, ungleiche Behandlung ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, weil es keinen Unterschied macht, ob die Waffen öffentlich oder privat gehandelt werden. Die Gefährlichkeit ist ziemlich die gleiche.

Weiterhin fehlt uns, dass Genehmigungspflichten für Verkäufe durch Tochterfirmen von EU-Unternehmen in Drittländern nicht vorhanden sind. Aus unserer Sicht ist das ein Freibrief für ansässige Waffenhändler, diese Kontrollen durch Tochterfirmen zu umgehen. Aus unserer Sicht wird damit jegliche Bestrebung der EU, zu wirksamen Waffenhandelskontrollen zu kommen, untergraben.

Weiters ist auch die Endverbraucherkontrolle unzureichend. Die Endverbraucherbe­scheinigungen und die Importbewilligungen sind bloße Kann-Bestimmungen. Es gibt keinerlei Normierungen bezüglich der Mindestangaben, und es gibt keine zuverlässige Kenntnis über die Bestimmungen, also über die Endverwendung in dem Land.

Das alles sind keine Voraussetzungen. Daher entsprechen diese Regelungen nicht einmal der Entschließung des Menschenrechtsausschusses des Nationalrates vom April letzten Jahres. Sie entsprechen daher auch nicht diesen gemeinsamen Standards der GASP-Standpunkte.

Dann möchte ich noch erwähnen – aber nicht in aller Ausführlichkeit –, dass aus unserer Sicht die Kontrollbestimmungen ebenfalls noch ausbaufähig wären und letzten Endes die gerichtlichen Strafbestimmungen immer noch zu milde sind.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite