mit Vertretern der EU ein Rechtsinstrument bzw. Rechtsinstrumente mit den Modalitäten für den Beitritt der EU zur EMRK ausarbeitet. Der CDDH hat diese Aufgabe einer informellen Arbeitsgruppe CDDH-EU übertragen. Diese Gruppe, in der Österreich nicht vertreten war, hat acht Verhandlungsrunden mit der Europäischen Kommission abgehalten und ihre Arbeit mit der Vorlage eines vorläufigen Abkommensentwurfes abgeschlossen. Dieser vorläufige Entwurf wurde sodann zur weiteren Beratung dem CDDH weitergeleitet und wird in weiterer Folge dem Ministerkomitee des Europarates zur Klärung anstehender – weitgehend politischer – Fragen vorgelegt, ehe die Arbeit an dem Entwurf fortgesetzt wird. Auch unionsintern wurden von einigen Mitgliedstaaten Forderungen erhoben, die derzeit in den zuständigen Gremien der Union erörtert werden.
Für die Union führte gemäß Verhandlungsmandat des Rates vom 4. Juni 2010 die Europäische Kommission die Verhandlungen mit dem CDDH-EU. Österreich war als Mitglied der Europäischen Union im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe Grundrechte, Bürgerrechte und Freizügigkeit (als Sonderausschuss im Sinne des Art. 218 Abs. 4 AEUV) begleitend in die Verhandlungen eingebunden.
Auf Ebene des Europarats nimmt Österreich als Vertragspartei der EMRK im Ministerkomitee an den Verhandlungen teil; der aus nationalen Experten aller Mitgliedstaaten bestehende CDDH unterstützt das Ministerkomitee in legistischer Hinsicht.
Das Abkommen soll die Anpassungen der EMRK vornehmen, die mit Blick darauf erforderlich sind, dass mit der Union erstmals eine internationale Organisation Vertragspartei wird. Darüber hinaus sollen die im Protokoll Nr. 8 zu Art. 6 Abs. 2 EUV vorgegebenen Bedingungen für den Beitritt umgesetzt werden, u.a. mittels eines so genannten Ko-Verteidigungs-Mechanismus, der es der Union und den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, Verfahren gegen den jeweiligen anderen beizutreten, bzw. einer Vorabbefassung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wenn dieser noch keine Gelegenheit hatte, über die Grundrechtskonformität der umstrittenen unionsrechtlichen Bestimmungen zu befinden.
Die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union aus dem EU-Budget wird nach einem in Art. 8 des Entwurfs der Übereinkunft angegebenen Schlüssel berechnet und wird voraussichtlich 9,3 Millionen Euro jährlich betragen.
Das Abkommen wird gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter haben und daher gemäß Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat bedürfen. Der Verfassungsrang der EMRK wird dabei entsprechend zu berücksichtigen sein.
Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Aufnahme der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden.
Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler stelle ich den
Antrag,
die Bundesregierung wolle dem Herrn Bundespräsidenten vorschlagen, Botschafter Dr. Thomas Hajnoczi zur Leitung der Verhandlungen über eine Übereinkunft über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu bevollmächtigen.
Wien, am 22. Februar 2012
SPINDELEGGER m.p.“
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