BundesratStenographisches Protokoll806. Sitzung / Seite 6

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Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Gregor Hammerl                                                                                                                  15. März 2012

Parlament, Dr. Karl Renner Ring 1-3

1017 Wien                                                                              GZ: BMeiA-AT.8.33.02/0003-l.2a/2012

Sehr geehrter Herr Präsident!

Im Auftrag von Bundesminister Dr. Michael Spindelegger unterrichte ich Sie gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG, dass aufgrund des Vorschlages der Bundesregierung vom 28. Fe­bruar 2012 (Pkt. 10 des Beschl.Prot. Nr. 132) der Herr Bundespräsident am 2. März 2012 die Vollmacht zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Übereinkunft über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten erteilt hat. Die Aufnahme dieser Verhandlungen wird ehestmöglich erfolgen.

Zur näheren Information lege ich eine Kopie des Vortrages an den Ministerrat bei.

Mit meinen besten Grüßen

Beilage“

                                                                                                        „Bundesministerium für europäische

                                                                                                         und internationale Angelegenheiten

BMeiA-AT.8.19.06/0070-I.4/2011

Übereinkunft über den Beitritt der Europäischen Union zur

Europäischen Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten; Verhandlungen

Vortrag

an den

Ministerrat

Gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV tritt die Europäische Union der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bei. Der Unionsbeitritt zur EMRK garantiert, dass Unionsrechtsakte hinkünftig vor dem Europäischen Ge­richtshof für Menschenrechte (EGMR) auf deren Vereinbarkeit mit der EMRK überprüft werden können. Es wird demnach nach dem Unionsbeitritt zur EMRK möglich sein, Beschwerden wegen EMRK-Widrigkeit nicht nur – wie bereits bisher – gegen Mitglied­staaten der EU, sondern auch gegen die Union zu erheben. Damit wird eine Rechts­schutzlücke geschlossen.

Auf Seiten der Union hat der Beitritt mittels Beschlusses zum Abschluss des Abkom­mens gemäß Art. 218 Abs. 6 lit. a Nr. ii und Abs. 8 UAbs. 2 AEUV zu erfolgen, der vom Rat einstimmig mit Zustimmung des Europäischen Parlaments zu fassen ist. Der Rats­beschluss über den Abschluss des Abkommens tritt allerdings erst in Kraft, nachdem die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschrif­ten zugestimmt haben (in Österreich parlamentarische Genehmigung nach Art. 23i Abs. 4 iVm Art. 50 Abs. 4 B-VG).

Auf Seiten des Europarats wurde mit Inkrafttreten des 14. Zusatzprotokolls zur EMRK am 1. Juni 2010 die Beitrittsmöglichkeit für die Union eröffnet. Das Beitrittsabkommen bedarf eines Beschlusses des Ministerkomitees des Europarates und der Ratifikation durch alle EMRK-Vertragsstaaten.

Das Ministerkomitee des Europarats hat am 26. Mai 2010 dem Lenkungsausschuss für Menschenrechte (CDDH) ein ad-hoc-Mandat erteilt, damit dieser in Zusammenarbeit


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