Herrn
Präsidenten des Bundesrates
Gregor Hammerl 15. März 2012
Parlament, Dr. Karl Renner Ring 1-3
1017 Wien GZ: BMeiA-AT.8.33.02/0003-l.2a/2012
Sehr geehrter Herr Präsident!
Im Auftrag von Bundesminister Dr. Michael Spindelegger unterrichte ich Sie gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG, dass aufgrund des Vorschlages der Bundesregierung vom 28. Februar 2012 (Pkt. 10 des Beschl.Prot. Nr. 132) der Herr Bundespräsident am 2. März 2012 die Vollmacht zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Übereinkunft über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten erteilt hat. Die Aufnahme dieser Verhandlungen wird ehestmöglich erfolgen.
Zur näheren Information lege ich eine Kopie des Vortrages an den Ministerrat bei.
Mit meinen besten Grüßen
Beilage“
„Bundesministerium für europäische
und internationale Angelegenheiten
BMeiA-AT.8.19.06/0070-I.4/2011
Übereinkunft über den Beitritt der Europäischen Union zur
Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten; Verhandlungen
Vortrag
an den
Ministerrat
Gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV tritt die Europäische Union der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bei. Der Unionsbeitritt zur EMRK garantiert, dass Unionsrechtsakte hinkünftig vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf deren Vereinbarkeit mit der EMRK überprüft werden können. Es wird demnach nach dem Unionsbeitritt zur EMRK möglich sein, Beschwerden wegen EMRK-Widrigkeit nicht nur – wie bereits bisher – gegen Mitgliedstaaten der EU, sondern auch gegen die Union zu erheben. Damit wird eine Rechtsschutzlücke geschlossen.
Auf Seiten der Union hat der Beitritt mittels Beschlusses zum Abschluss des Abkommens gemäß Art. 218 Abs. 6 lit. a Nr. ii und Abs. 8 UAbs. 2 AEUV zu erfolgen, der vom Rat einstimmig mit Zustimmung des Europäischen Parlaments zu fassen ist. Der Ratsbeschluss über den Abschluss des Abkommens tritt allerdings erst in Kraft, nachdem die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben (in Österreich parlamentarische Genehmigung nach Art. 23i Abs. 4 iVm Art. 50 Abs. 4 B-VG).
Auf Seiten des Europarats wurde mit Inkrafttreten des 14. Zusatzprotokolls zur EMRK am 1. Juni 2010 die Beitrittsmöglichkeit für die Union eröffnet. Das Beitrittsabkommen bedarf eines Beschlusses des Ministerkomitees des Europarates und der Ratifikation durch alle EMRK-Vertragsstaaten.
Das Ministerkomitee des Europarats hat am 26. Mai 2010 dem Lenkungsausschuss für Menschenrechte (CDDH) ein ad-hoc-Mandat erteilt, damit dieser in Zusammenarbeit
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