abgegebene Stimmen: 55
davon: Ja-Stimmen: 14
Nein-Stimmen: 41
abgelehnt.
Der Ausschussantrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, wird mit Stimmenmehrheit angenommen.
TO-Punkt 3: Beschluss des Nationalrates vom 17. Dezember 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2013) (41/A und 8 d.B. sowie 9129/BR d.B.)
TO-Punkt 4: Beschluss des Nationalrates vom 17. Dezember 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und das Bundesbezügegesetz geändert werden (40/A und 9 d.B. sowie 9130/BR d.B.)
Die Bundesräte Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen bringen den Entschließungsantrag Beilage 3/1 EA ein; dazu wird eine namentliche Abstimmung verlangt.
Sitzungsunterbrechung zur Stimmenauszählung: 14.04 – 14.07 Uhr
Abstimmungen:
Zu TO-Punkt 3: Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).
Der Entschließungsantrag Beilage 3/1 EA wird in namentlicher Abstimmung
abgegebene Stimmen: 55
davon: Ja-Stimmen: 14
Nein-Stimmen: 41
abgelehnt.
Zu TO-Punkt 4: Berichterstattung: Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmenmehrheit),
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, wird bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates mit Stimmenmehrheit (und zwar mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit) angenommen.
TO-Punkt 5: Beschluss des Nationalrates vom 17. Dezember 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden (2 d.B. und 10 d.B. sowie 9126/BR d.B.)
TO-Punkt 6: Beschluss des Nationalrates vom 17. Dezember 2013 betreffend Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über das Hochwasserschutzprojekt „Eferdinger Becken“ (3 d.B. und 11 d.B. sowie 9127/BR d.B.)
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