tian Kern zum Bundeskanzler gemäß Artikel 70 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz durch den Herrn Bundespräsidenten sowie
betreffend die Amtsenthebung von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretärin im Bundeskanzleramt gemäß Artikel 74 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz bei gleichzeitiger Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretärin im Bundeskanzleramt gemäß Artikel 70 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz beziehungsweise gemäß Artikel 70 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 78 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz sowie Artikel 70 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 78 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch den Herrn Bundespräsidenten
verweise ich auf die im Sitzungssaal verteilten Mitteilungen gemäß § 41 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates, die dem Stenographischen Protokoll dieser Sitzung angeschlossen werden.
Die schriftlichen Mitteilungen haben folgenden Wortlaut:
Liste der Anfragebeantwortungen (siehe S. 6)
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Beschlüsse des Nationalrates, die gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegen:
Beschluss des Nationalrates vom 18. Mai 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 erlassen wird sowie das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesfinanzrahmengesetz 2016 bis 2019 und das Bundesfinanzgesetz 2016 geändert werden (1096/NR und 1120/NR der Beilagen)
Beschluss des Nationalrates vom 18. Mai 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird (1108/NR und 1121/NR der Beilagen)
Beschluss des Nationalrates vom 18. Mai 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2014) geändert wird (1094/NR und 1142/NR der Beilagen)
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