den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten, zu einem automatischen Austausch von Finanzkonten mit teilnehmenden Drittstaaten verpflichtet.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 B-VG erforderlich.
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates, der in schriftlicher Form vorliegt, in der Sitzung des Finanzausschusses am 4. April 2017 in Verhandlung genommen.
Nach Beratung der Vorlage stellt der Finanzausschuss mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Damit komme ich zum Tagesordnungspunkt 4 und bringe den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2017 betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und Guernsey zur Beendigung des Abkommens über die Besteuerung von Zinserträgen.
Dieser gegenständliche Staatsvertrag ist ebenfalls gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 B-VG erforderlich.
Auch dieser Bericht liegt in schriftlicher Form vor. Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss in seiner Sitzung am 4. April 2017 in Verhandlung genommen.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. April 2017 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Ich komme zum Tagesordnungspunkt 5 und bringe den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2017 betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und Isle of Man zur Beendigung des Abkommens über die Besteuerung von Zinserträgen.
Auch dieser Bericht liegt in schriftlicher Form vor. Der gegenständliche Staatsvertrag ist ebenso gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, ist auch hier eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 B-VG erforderlich.
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss in seiner Sitzung am 4. April 2017 in Verhandlung genommen.
Nach Beratung der Vorlage stellt der Finanzausschuss mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Ich danke für die Berichte.
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