hes Haus! Lassen Sie mich einleitend vielleicht einige wichtige Klarstellungen treffen, bevor ich in die inhaltliche Beantwortung der Dringlichen Anfrage eingehe.
Als Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz orientiere ich mich insbesondere an drei Handlungsmaximen: Unabhängigkeit, Transparenz und gleichzeitig auch Bürgernähe. Ganz im Sinne des Artikels 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes, wonach Staatsanwaltschaften im Rahmen der Aufgaben im Ermittlungsverfahren zu den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen, ist es mir wichtig, diese strukturelle Unabhängigkeit auch nach außen transparent zu machen.
Es soll nämlich nicht so sein, dass ich als Bundesminister und auch mein Generalsekretär, der gleichzeitig auch als Leiter der Sektion Strafrecht den Gang des Ermittlungsverfahrens beeinflussen können sollte, uns beeinflussen, sondern wir uns dementsprechend an unsere Aufgaben halten; denn es ist nur konsequent, dass mir, so wie es der Gesetzgeber im § 8 Abs. 3 des Staatsanwaltschaftsgesetzes angeordnet hat, nur im Fall der bevorstehenden Beendigung des Ermittlungsverfahrens über die Art der Erledigung, also die Einstellung oder Anklage, vorab zu berichten ist.
Über einzelne Ermittlungsschritte, wie gegenständlich über die Anordnung einer Hausdurchsuchung, ist mir hingegen nur nach Anordnung der Durchführung zu Informationszwecken zu berichten. Ich halte das für gut und richtig. Es sollen nämlich Angehörige der Exekutive nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in die Arme fallen, um so den Gang der Strafrechtspflege zu beeinflussen. Das ist mir vor allem auch deshalb wichtig, weil mitunter völlig übersehen wird, dass die Grundlage des staatsanwaltschaftlichen Handelns eine Genehmigung des unabhängigen Landesgerichts für Strafsachen Wien war. In dieser Situation einzugreifen hieße, die Unabhängigkeit der Justiz zu missachten.
Auf der anderen Seite gilt es, die Transparenz zu wahren. In diesem Sinne habe ich mich um eine möglichst umfassende Information der Öffentlichkeit bemüht und werde das heute hier auch Ihnen gegenüber tun.
Ich habe daher auch durch meinen Generalsekretär eine umfassende und eingehende Berichterstattung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft veranlasst; zusätzlich hat mein Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Leiter der Strafsektion, und damit auch für die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften zuständig, eine mehrstündige Dienstbesprechung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien und der Wiener Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft abgehalten. Auf dieser Grundlage haben wir Anlass und Zweck der Maßnahme geprüft und sind zum Schluss gekommen, dass kein Anlass zur Kritik aus Sicht der Fachaufsicht besteht.
Die Staatsanwaltschaft hat dem konkreten Verdacht einer Straftat nachzugehen und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu klären, ob sich die Verdachtslage entweder verfestigen lässt oder entkräftet werden kann, und ich glaube, Sie stimmen mir zu, Schubladisieren ist dabei niemals eine Lösung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren Bundesräte! Natürlich ist es so, dass das keine abschließende Feststellung ist, aber der Respekt vor der unabhängigen Gerichtsbarkeit gebietet es auch, deren abschließenden Befund über Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des Vorgehens der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft nicht zu präjudizieren.
Es sind bereits drei Beschwerden beim Oberlandesgericht Wien eingebracht worden, weshalb es jetzt einmal an der Beurteilung dieses Rechtsmittelgerichtes – nämlich eines Dreiersenates, eines Dreirichtersenats – liegt und davon abhängt, ob der Einsatz mit Blick auf die Verdachtslage rechtmäßig angeordnet und die Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde.
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