18.20.24

Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Dr. Josef Moser: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es wurde in diesem Zusammenhang schon von Herrn Bundesrat Mayer darauf hinge­wiesen, dass der Vertrag von Marrakesch mit der Urheberrechts-Novelle 2015 bereits umgesetzt worden ist.

Mittlerweile hat aber die EU aufgrund einer Entscheidung des EuGH, des Euro­päischen Gerichtshofes, festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch in die Kompetenz der EU fällt. Dementsprechend hat mittler­weile auch die EU eine voll harmonisierte Richtlinie für die EU-Staaten erlassen bezie­hungsweise eine Verordnung, die für Drittstaaten gilt.

Genau diese Verordnung beziehungsweise diese Richtlinie sieht eine wesentliche Bes­serstellung betreffend freie Werknutzung für Menschen, die blind, sehbehindert oder anderweitig lesebehindert sind, vor. Das war auch der Grund dafür, dass wir im Ministerium sehr rasch darangegangen sind, diese Bestimmungen umzusetzen, damit sie Behinderten zugutekommen.

Es gibt einiges an Besserstellung in diesem Zusammenhang, es wurde schon einiges angesprochen, nämlich dass durch die jetzige Anpassung des § 42d Urheberrechts­ge­setz eine Ausweitung der freien Werknutzung auf verwandte Schutzrechte erfolgt, nämlich in Bezug auf Datenbanken, Darbietungen, Tonträger, Filme und Sendungen, weil sich diese Regelung – und das wurde angesprochen – nunmehr auch auf Hör­bücher erstrecken soll. Es wurde darüber hinaus eine Beschränkung von Vergütungs­ansprüchen vorgenommen, denn da braucht man, wie es Herr Bundesrat Wanner angesprochen hat, Geld. In diese Richtung muss man gehen.

Das heißt, durch die Umsetzung dieser Richtlinie wird eine Beschränkung des Vergü­tungsanspruchs eingeführt. Ein Vergütungsanspruch besteht nur gegenüber befugten Stellen; wenn aber beispielsweise Menschen mit Seh- und Lesebehinderungen eine Kopie herstellen, dann ist diese Kopie kostenfrei. Es wird auch die Höhe des Vergü­tungsanspruchs eingeschränkt, sodass nicht mehr eine angemessene Vergütung zu bezahlen ist, sondern nur mehr ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist. Das heißt, es wird für die befugten Stellen auch noch wesentlich billiger.

Darüber hinaus ist nunmehr auch klargestellt, dass eine vertragliche Unabdingbarkeit der freien Werknutzung vorzusehen ist. Das heißt, die freie Werknutzung kann vertrag­lich nicht ausgeschlossen werden.

Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass auch für Menschen mit anderen Behin­derungen die freie Werknutzung entsprechend ausgeweitet wird, nämlich durch Erwei­terung auf verwandte Schutzrechte beziehungsweise auch durch eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs.

Es ist dies also eine wichtige Maßnahme, die gesetzt wird, um Menschen mit Behinde­rungen zu helfen. Ich möchte mich bei Ihnen dafür bedanken, dass Sie – wie alle Fraktionen bekundet haben – dieser Vorlage Ihre Zustimmung erteilen werden. – Herz­lichen Dank. (Beifall bei ÖVP und FPÖ sowie bei BundesrätInnen der SPÖ.)

18.23

Vizepräsident Ewald Lindinger: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? (Bundesrätin Mühlwerth: Ja!) – Bitte.