BundesratStenographisches Protokoll882. Sitzung, 882. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2018 / Seite 71

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Darüber hinaus haben wir für die Bürgerinnen und Bürger einen weiteren Schritt ge­setzt, wenn es darum geht, ein Verfahren einzustellen beziehungsweise dass es über­haupt nicht dazu kommt, dass ein Strafverfahren durchgeführt wird, wenn man näm­lich – so wie derzeit – ein Organstrafmandat mit dem vorgeschriebenen Betrag von 25 Euro bekommen hat, aber 28 Euro eingezahlt hat. Bisher hat man obwohl man gezahlt hat  ein Strafverfahren bekommen, und zwar deshalb, weil nicht ordnungs­gemäß eingezahlt wurde. Das wird es in Zukunft nicht mehr geben. Wenn jemand zu viel zahlt, dann bekommt er das Geld zurück, aber es wird kein Strafverfahren einge­leitet.

Ein anderes Beispiel: Wenn ein Bürger – derzeit – eine Anonymverfügung bekommt und im ersten Schritt gegen die Anonymverfügung einen Einspruch macht, kann er den Einspruch nicht mehr zurückziehen, es wird ein Strafverfahren durchgeführt. Das wird es nicht mehr geben, das heißt, der Bürger kann den Einspruch noch zurücknehmen, und es wird dann kein Strafverfahren durchgeführt. Auch das ist ein guter Schritt für die Bürgerinnen und Bürger.

Darüber hinaus machen wir einen weiteren Schritt in der Verwaltung, der zum Wegfall von Bürokratie führt. Bisher gab es in Österreich Tausende Ermächtigungsurkunden, jeder Polizist benötigte eine Ermächtigungsurkunde, damit er Geldstrafen einheben konnte. Diese Ermächtigungsurkunden wird es nicht mehr geben, dadurch fallen in Zukunft Tausende Ermächtigungsurkunden weg.

Noch ein Punkt, in dem wir es einfacher, verständlicher für die Bürger gemacht haben, indem wir einen Aussageverweigerungsgrund auch im Verwaltungsstrafverfahren für ehemalige Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten geschaffen haben. Auch das ist dem Strafrecht angeglichen worden, also auch wieder eine Erleichterung für die Bürgerinnen und Bürger.

In letzter Konsequenz haben wir auch fünf Richtlinien umgesetzt, nämlich die EU-Richt­linie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafver­fah­ren, die Richtlinie über die Pflicht zur Begründung und zur Rechtsmittelbelehrung, die Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren, die Richtlinie über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung, um auch dabei die Rechte der Beschuldigten zu stärken und immer mehr in Richtung einer men­schenrechtskonformen Umsetzung zu kommen. Das heißt, ich glaube, wir haben in dem Bereich, in dem es den Bürgerinnen und Bürgern etwas bringt, sehr viel getan.

Vielleicht noch ein Aspekt, der von Herrn Bundesrat Schennach angesprochen wurde: Danke dafür, dass Sie auch der Ermittlungsanordnung die Zustimmung geben. Sie haben es ja angesprochen: Bisher war das bei Finanzstrafbehörden der Fall, bisher war das bei Gerichten der Fall, dass Ermittlungsanordnungen gemacht werden konn­ten, nunmehr können das auch Verwaltungsbehörden. Dafür ist eben erforderlich – das wurde angesprochen –, dass eine Bestätigung durch ein Landesverwaltungsgericht oder ein Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen ist, wenn eine Anordnung seitens einer Verwaltungsbehörde kommt. Da diese Gerichte bisher als Rechtsmittelbehörden eingerichtet waren und sie nunmehr zu bestätigen haben, dass Anordnungen rechtens sind, brauchen wir eine Verfassungsbestimmung. Also herzlichen Dank dafür, dass Sie auch die Zustimmung dazu geben. Ich glaube, diese Maßnahme, die in die Richtung führt, ein einheitliches Verfahren unter Verwendung einheitlicher Formulare und ein­heit­licher Fristen zu bekommen, bringt den Bürgerinnen und Bürgern sehr viel, das entlastet und, wie gesagt, bringt den Rechtsstaat wieder weiter.

Also ich hoffe, dass Sie dieser Novelle beziehungsweise dieser Gesetzesvorlage Ihre Zustimmung geben, denn meines Erachtens machen wir, wir alle, damit einen


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