BundesratStenographisches Protokoll882. Sitzung, 882. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2018 / Seite 70

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Sie haben betreffend Verschuldensvermutung auch ein Thema angesprochen. Ja, ich habe den Schritt gesetzt, und zwar deshalb, weil es meines Erachtens mit einem Rechtsstaat unvereinbar ist, dass in dem Fall sozusagen ein Inquisitionsprinzip – das heißt also, der Kläger ist gleichzeitig auch der Richter – gilt. Ich bin den Schritt ge­gangen, genau dieses Prinzip der Verschuldensvermutung bei Ungehorsamsdelikten aufzuweichen, und zwar in der Form, dass man nicht irgendjemanden begünstigt, son­dern zu schauen, welche Wirkungen das in dem Bereich hat. Die Wirkung war, dass ich natürlich andere Rechtsvorschriften zugrunde gelegt habe, sozusagen darauf ge­achtet habe, wo es auf jeden Fall angebracht wäre, den ersten Schritt zu setzen, bevor man den zweiten Schritt setzt; das hat Magnus Brunner auch angesprochen. Ich beab­sichtigte da, sehr wohl in zwei Jahren zu prüfen, inwieweit man diese Grenze von 50 000 auf allenfalls 2 000 oder 3 000 Euro senken kann.

Warum habe ich diese Grenze von 50 000 genommen? Nämlich deshalb, weil man diesen Betrag in mehreren Gesetzen bereits als Anknüpfungspunkt hat, wie beispiels­weise in der Exekutionsordnung, dort gibt es ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren bis 50 000 Euro. Im Kapitalabfluss-Meldegesetz sind Kapitalabflüsse bis 50 000 Euro nicht meldepflichtig, im Schenkungsmeldegesetz oder im Finanzstrafgesetz ist die ge­richtliche Zuständigkeit ab 50 000 Euro gegeben, und im Strafrecht war bei Vermö­gensdelikten die Grenze – die mittlerweile angehoben wurde – bisher auch 50 000 Euro.

Das heißt, es wurde genau diese Grenze genommen, um den ersten Schritt in Rich­tung einer Entkriminalisierung zu setzen und nicht in irgendeiner Art und Weise jemanden zu begünstigen. Es freut mich in diesem Zusammenhang, dass Sie ange­sprochen haben, dass Sie die Absicht, diese Grenze weiter zu senken, auch unterstüt­zen würden.

Ein Punkt, der noch angesprochen wurde oder zu dem gesagt wurde, das wirke sich für die Bürgerinnen und Bürger nicht aus, ist die Verfahrensbeschleunigung. Sie wis­sen, wenn ein Kleinunternehmer bisher einen Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung eingereicht hat, hat das Verfahren oft jahrelang gedauert. Warum? – Es wurde eine Verhandlung anberaumt, es wurde ein Gutachten vorgelegt, das Gutachten wurde im Rahmen der Verhandlung besprochen; kaum war die Verhandlung vorbei, hat es ein neues Gutachten gegeben: wieder Parteiengehör, neue Verhandlung, neue Verhand­lung, neue Verhandlung. Damit ist der Unternehmer oder auch der Private nie dahin gekommen, dass sein Verfahren abgeschlossen werden konnte.

Damit ist es nun vorbei. Zum einen gibt es eine Verfahrensbeschleunigungspflicht für die Bürgerinnen und Bürger, das heißt, die Bürger müssen dabei mitwirken, dass das Verfahren rascher abgewickelt wird. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb der Verhand­lung den Schluss des Beweisverfahrens zu erklären, dann ist das Verfahren vorbei. Gleichzeitig hat aber die Behörde auch eine Verpflichtung, nämlich innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Tut sie das nicht, ist das Ermittlungsverfahren wieder offen. Das ist eine Regelung, die von vielen, auch von den Gerichten verlangt wurde und die in eine Richtung geht, gerade den klein- und mittelständischen Unternehmungen in diesem Zusammenhang eine Hilfestellung zu leisten.

Ein weiterer Punkt, der die Bürgerinnen und Bürger betrifft, ist der Aspekt – auch das wurde angesprochen –, dass das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes bisher in Vorarl­berg, Salzburg und Wien unterschiedliche Deliktshöhen nach sich gezogen hat. Jetzt kann der Wirtschaftsminister festlegen, dass das in ganz Österreich im gleichen Aus­maß, in gleicher Höhe zu ahnden ist. Das bringt ein zeitgemäßes und transparentes Ver­waltungsverfahren für die Bürgerinnen und Bürger.

 


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