Vizepräsident Ewald Lindinger: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Dies ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen zur Abstimmung.

Bundesrat David Stögmüller hat gemäß § 51 Abs. 1 der Geschäftsordnung beantragt, den Tagesordnungspunkt 13 betreffend den Beschluss des Nationalrates vom 13. De­zember 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäfts­führung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Auf­enthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden, zu vertagen und den zuständigen Aus­schuss erneut mit der Behandlung zu beauftragen.

Ich lasse nunmehr über den Vertagungsantrag des Bundesrates David Stögmüller gemäß § 51 Abs. 1 der Geschäftsordnung abstimmen.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, den Tages­ordnungspunkt 13 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Ver­fassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundes­forste­gesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Nie­der­lassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermitt­lungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden, zu vertagen und den zuständigen Ausschuss erneut mit der Behandlung zu beauftragen, um ein Hand­zeichen. – Das ist die Minderheit. Der Antrag ist somit abgelehnt.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Art. 44 Abs. 2 Bundes-Verfas­sungsgesetz und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest. Die erforderliche Mehrheit ist anwesend.

Es liegt mir ein Verlangen des Bundesrates David Stögmüller gemäß § 54 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates vor, bei der Bekanntgabe des Abstimmungs­ergebnisses auch die Anzahl der „Für“- und „Gegen“-Stimmen bekannt zu geben.

Wir gelangen zuerst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Beschluss des Natio­nalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. Ich ersuche die Schriftführung um Unterstützung beim Abzählen. – Das sind 48 „Ja“-Stimmen und 2 „Nein“-Stimmen. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Nunmehr lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungs­mäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen und ersuche wieder um Unterstützung beim Abzählen. – Das sind 49 „Ja“-Stimmen und 2 „Nein“-Stimmen. Der Antrag ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.