Verlesung eines Teiles des Amtlichen Protokolls

Vizepräsident Dr. Magnus Brunner, LL.M.: Es liegt mir das schriftliche Verlangen von fünf Mitgliedern des Bundesrates vor, das Amtliche Protokoll hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 2 zu verlesen, damit dieses mit Schluss der Sitzung als genehmigt gilt. Ich werde daher so vorgehen und verlese nunmehr das Amtliche Proto­koll:

„TO-Punkt 2: Beschluss des Nationalrates vom 13. November 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird (7/A und 3 d.B. sowie 10263/BR d.B.)

Die Bundesräte Dominik Reisinger, Kolleginnen und Kollegen bringen den Ent­schließungsantrag Beilage 2/1 EA ein.

Die Bundesräte Gerd Krusche, Kolleginnen und Kollegen bringen den Ent­schließungs­antrag Beilage 2/2 EA ein.

Es liegt ein ausreichend unterstütztes Verlangen (Beilage 2/I) vor, über den Ent­schließungsantrag Beilage 2/2 EA eine namentliche Abstimmung durchzuführen.

Abstimmung: Berichterstattung: Antrag,

keinen Einspruch zu erheben,

wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).

Der Entschließungsantrag Beilage 2/1 EA wird abgelehnt.

Der Entschließungsantrag Beilage 2/2 EA wird in namentlicher Abstimmung bei

abgegebenen Stimmen: 54

mit Ja-Stimmen: 34

und Nein-Stimmen: 20

angenommen.

Sitzungsunterbrechung zur Stimmenauszählung von 11:33 Uhr bis 11:36 Uhr.“

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Gibt es Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Amtlichen Protokolls? – Das ist nicht der Fall.

Das Amtliche Protokoll gilt daher hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 2 gemäß § 64 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates mit Schluss dieser Sitzung als genehmigt.