13.27

Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky (NEOS, Wien): Sehr geehrter Herr Prä­sident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Eingangs darf nicht unerwähnt bleiben, warum diese Sondersitzung notwendig ist: Es ist ein Zeichen der Planlosigkeit, dass der Bundesregierung beziehungsweise den Regierungs­parteien nicht schon eine Woche früher eingefallen ist, dass die FFP2-Masken-Pflicht und die USt-Befreiung eine gesetzliche Regelung brauchen. (Beifall bei SPÖ und FPÖ.) Das hätten wir auch schon vor einer Woche in der Sitzung beschließen können. (Neuer­licher Beifall bei SPÖ und FPÖ.)

Jetzt zum eigentlichen Tagesordnungspunkt, nämlich konkret zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz. Wir NEOS lehnen das, wie schon im Nationalrat, aus zwei Gründen ab, sowohl aus einem inhaltlichen als auch aus einem formalen Grund.

Inhaltlich lehnen wir insbesondere die Änderung in § 4 Abs. 5 ab. Daraus folgt nämlich, dass auch während einer Betriebsprüfung beliebig Einschau in das Kontenregister ge­halten werden kann, ohne jeglichen Anlass und ohne Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung, selbst dann, wenn es sich bloß um eine routinemäßige, eine periodische Betriebsprüfung handelt und keinerlei Verdacht der Unrichtigkeit der Abga­benerklärung besteht.

Das hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag in seiner Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf sehr schön ausgeführt. Ich zitiere: „§ 4 Abs. 5 dieses Gesetzes wäre stattdessen so zu formulieren, dass Auskünfte aus dem Kontenregister stets nur zulässig sind, wenn die Abgabenbehörde begründete und substantiierte Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat und zuvor dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat: auch im Zuge einer Betriebsprüfung sollte dem Abgabenpflichtigen zuvor die Gelegenheit gegeben werden, allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung durch eine entsprechende Klärung zu zerstreuen, bevor eine Einschau in das Kontenregister erfolgt.“ – Zitatende.

Auch ein formales Problem sehen wir bei dieser Änderung des § 4 Abs. 5. Wir erinnern uns: Vor einem Monat erst haben wir hier im Bundesrat dagegen Einspruch erhoben, dass im ASVG eine als Verfassungsbestimmung zu kennzeichnende Bestimmung nicht als solche gekennzeichnet war. Ein ähnliches Problem liegt unserer Meinung nach da vor. Wir wissen, es gibt das sogenannte Bankgeheimnis, § 38 Bankwesengesetz. Das ist eine Verfassungsbestimmung, die nur mit Zweidrittelmehrheit geändert werden kann. Von diesem Bankgeheimnis gibt es Ausnahmen. Eine Ausnahme, die in § 38 Bank­wesengesetz normiert ist, betrifft § 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz. Das führt dazu, dass dieser § 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz nicht ohne Wei­teres geändert werden kann – wir Juristen sagen versteinert dazu –, weil sonst die Aus­nahme, die in § 38 Bankwesengesetz normiert ist, ausgehöhlt werden könnte, wenn § 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz beliebig geändert wird.

Insofern ist diese Novelle des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes ein weiteres Beispiel dafür, welche Geringschätzung die Bundesregierung gegenüber einem ordent­lichen parlamentarischen Verfahren und dem Rechtsstaat zeigt. – Danke. (Beifall bei SPÖ und FPÖ.)

13.31

Präsident Mag. Christian Buchmann: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bun­desrat Ingo Appé. – Bitte, Herr Bundesrat.