13.42
Bundesrätin Nicole Riepl (SPÖ, Kärnten): Herr Präsident! Frau Ministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Um den EU-Vorschriften zu entsprechen, müssen eine offizielle Behörde und eine autorisierte Stelle eingerichtet werden. Das ist prinzipiell positiv zu unterstreichen.
„Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der Bodengesundheit, der Bodenfruchtbarkeit und des Naturhaushaltes zur Sicherstellung einer nachhaltigen Ernährungsgrundlage durch Bereitstellung geeigneter Düngeprodukte unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz und des Vorsorgeprinzips zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt.“ – So steht es in § 1, dem Anwendungsbereich der Regierungsvorlage. Weiter regelt dieses Bundesgesetz das Inverkehrbringen von Düngemitteln.
Es bestehen an dieser Regierungsvorlage jedoch drei wichtige Kritikpunkte. So weist das Klimaschutzministerium in seiner Stellungnahme zum Ministerialentwurf darauf hin, dass die generelle Aufnahme von gefährlichen Abfällen im Anwendungsbereich des Düngemittelgesetzes sowie bei den Regelungen zum Inverkehrbringen abfallspezifischen Verfahren nicht ausreichend Rechnung trägt und dies eine Abkehr vom Vorsorgeprinzip darstellt.
Ich zitiere aus der Stellungnahme des Klimaschutzministeriums:
„Die ersatzlose Streichung der Bestimmungen zum Abfallrecht sowohl im Anwendungsbereich als auch bei den Regelungen zum Inverkehrbringen ist abzulehnen. Durch die generelle Aufnahme selbst von gefährlichen Abfällen in den Anwendungsbereich des Düngemittelgesetzes wird den abfallspezifischen Gefahren nicht ausreichend Rechnung getragen. Dies stellt eine Abkehr vom Vorsorgeprinzip dar.
Durch die Schadstoffbegrenzungen im Regime des Düngemittelrechts wird der möglichen diversen und variablen Zusammensetzung von Abfällen, die schwer bis unmöglich vorhersehbar ist, nicht ausreichend Rechnung getragen. Auch ‚exotische‘ Schadstoffe wie Rückstände von POP oder organische Schadstoffe können sich in Abfällen wiederfinden. Wenn Abfälle eingesetzt werden, muss nachgewiesen werden, dass im Regime des Düngemittelrechts spezifisch durch diesen Abfall keine Gefährdung im Hinblick auf Boden und Grundwasser eintreten kann.“
Zu den weiteren Kritikpunkten: Die Arbeiterkammer und das Land Vorarlberg weisen darauf hin, dass die Vorlage einen Mangel bei der Kennzeichnungspflicht von Wirtschaftsdüngern enthält, was dazu führen kann, dass, wenn dieser Schadstoffe enthält, bei einer gemeinsamen Lagerung mit anderen Wirtschaftsdüngern eine Durchmischung passieren und damit jegliche Rückverfolgbarkeit von Schadstoffüberschreitungen verloren gehen kann. In diesem Zusammenhang wird auch der mögliche Transport über weite Strecken kritisiert.
Ich zitiere dazu wieder, und zwar aus der Stellungnahme des Landes Vorarlberg zu § 7 Abs. 3:
„Nach dieser Regelung sind die nach Abs. 2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen bei Wirtschaftsdüngern nicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem sie anfallen, direkt an andere zur Verwendung im eigenen Betrieb oder unter Nutzung gemeinsamer Lager regional abgegeben werden. Gemäß den Erläuterungen ist dabei als ‚regional‘ die Abgabe in demselben oder einem angrenzenden Bundesland anzusehen.
Dies wird in zweifacher Hinsicht kritisch gesehen. Zum einen wird der räumliche Bezug dieser Ausnahmebestimmung (,regional‘) als deutlich zu weit erachtet, da er den Transport von Wirtschaftsdünger über weite Strecken unter Entfall der Kennzeichnungspflicht ermöglicht. Dies scheint dem Ziel des ressourceneffizienten Einsatzes von Düngeprodukten (vgl. Erläuterungen zu § 1) zuwider zu laufen. Zum anderen ist die Ausnahme von der Kennzeichnung für Wirtschaftsdünger bei Nutzung gemeinsamer Lager nicht unproblematisch. Da auch Wirtschaftsdünger Schadstoffe enthalten können, geht bei einer gemeinsamen Lagerung (Durchmischung von Wirtschaftsdüngern verschiedener Herkunft und Qualität) jegliche Möglichkeit der Rückverfolgung von Schadstoffüberschreitungen sowohl emissions- als auch immissionsseitig verloren. Aus diesem Grund sollten die Wirtschaftsdünger bei Nutzung gemeinsamer Lager sehr wohl der Kennzeichnungspflicht unterliegen.“ (Beifall bei SPÖ und FPÖ.)
Unser Ziel ist es, den Boden und Lebensraum über Generationen zu erhalten und zu schützen. Im Vordergrund müssen immer der Umweltschutz, der Schutz der Ressourcen sowie die Gesundheit von Mensch und Tier stehen, wie es auch angekündigt wurde. Oft wird das zugunsten von großer industrieller Landwirtschaft und Gier hintangestellt, denn der kleine Bauer weiß ganz genau, wie er anbauen muss, um langfristig Qualität zu erhalten, nämlich umweltfreundlich, mit einer abwechslungsreichen Fruchtfolge und so weiter. Dann braucht man keine Chemie, um das Wachstum künstlich voranzutreiben. (Beifall bei der SPÖ.)
Es geht um uns alle, um unsere Gesundheit, um nachhaltige Landwirtschaft. Aus den von mir angesprochenen Gründen stimmen wir der Gesetzesvorlage nicht zu. (Beifall bei der SPÖ.)
13.48
Präsident Mag. Christian Buchmann: Als nächster Redner gelangt Herr Bundesrat Otto Auer zu Wort. Ich erteile ihm das Wort. – Bitte.