12.06

Bundesrat Ingo Appé (SPÖ, Kärnten): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher zu Hause! Da wir ja alle bei den zum Beschluss anstehenden Punkten im Bankenwesen bestens bewandert sind, möchte ich mich in meinem Beitrag auf die Tagesordnungspunkte 6 und 7 konzentrieren und dazu die Begründung unserer Ablehnung näher erörtern.

Zur Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes darf ich zuvor feststellen, dass die geplante Fristerstreckung vom 1.11.2021 auf den 1. Mai 2022 aufgrund der Liefer- und Produktionsengpässe sehr sinnvoll erscheint und daher unsere Zustimmung erhält.

Nun zurück zu Tagesordnungspunkt 6, den angesprochenen Bankengesetzen: Aufgrund der EU-Richtlinie und der Verordnung zur unionsweit einheitlichen Regelung von gedeck­ten Schuldverschreibungen, sogenannten Covered Bonds, werden die im nationalen Rechts­stand in unterschiedlichen Gesetzen stehenden Bestimmungen im neuen Pfandbrief­ge­setz zusammengefasst. Obsolet werden somit Regelungen im Hypothekenbankgesetz, im Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten und dem Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschrei­bungen.

Nun zum Grund unserer Ablehnung: Wie auch schon von der Arbeiterkammer und der Gewerkschaft kritisiert, werden wieder einmal die Klein- und Kleinstanleger nicht aus­reichend geschützt, nicht so ausreichend, wie es eigentlich möglich gewesen wäre. Im Detail wird bei der Mindestübersicherungsquote nur ein Ansatz von 2 Prozent bestimmt, wobei dieser mindestens 5 Prozent hätte ausmachen sollen.

Zu Tagesordnungspunkt 7 ist anzumerken, dass das Vorhaben zwei Hauptmaßnahmen umfasst: Einerseits soll der grenzüberschreitende Vertrieb von Investmentfonds weiter erleichtert werden, andererseits wird durch die Änderung der Referenzwerte-Verordnung der EU und deren Anpassung an die nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung in Bezug auf den Klimawandel eine Begleitgesetzgebung zur korrespondierenden EU-Verordnung notwendig.

Die Novellierung der Artikel 2 bis 11 ist einigermaßen minimalinvasiv. Im Insolvenz­rechtsteil entfallen Bestimmungen, die ins Pfandbriefgesetz übernommen werden, an­sonsten werden Verweise auf die neuen Gesetze vorgenommen.

In der Kritik der Arbeiterkammer wesentlich ist § 11 des Immobilien-Investment­fonds­gesetzes. Beim Immobilieninvestmentfonds ergibt sich das Problem, dass es strukturelle Liquiditätsinkongruenzen zwischen täglicher Anteilsrückgabe und der letztlich illiquiden Vermögenswerte von Immobilien geben muss. Das Gesetz sieht dafür vor, dass der Anteilsscheininhaber eine einjährige Rückeinlösefrist einhalten muss. Die Arbeiterkam­mer meint, dass hier eine Betragsstaffelung sinnvoll wäre: Alle ab 100 000 Euro hätten eine Einjahresfrist einzuhalten, Kleinanleger unter dieser Schwelle hätten keine Rück­einlösefrist. Somit könnte die Liquiditätsplanung der Fonds aufrechterhalten werden, und die Kleinanleger würden dadurch nicht in deutlich riskantere Fondsprodukte gedrängt werden. Zudem werden in den Übergangsbestimmungen zwar die Anleger von der An­wendung der neuen Bestimmung informiert, es fehlt aber die Anlegerinformation über die Ausstiegsmöglichkeiten.

Aufgrund der ausgeführten Einwände stimmen wir daher den beiden genannten Tages­ord­nungspunkten nicht zu. (Beifall bei der SPÖ.)

12.10

Vizepräsidentin Mag. Christine Schwarz-Fuchs: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Elisabeth Mattersberger. Ich erteile ihr dieses.