Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend Beschluss des
Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das
Zustellgesetz, das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschafts-
gesetz, das Immissionsschutzgesetz - Luft, das Strahlenschutzgesetz, das Epidemiegesetz
1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentistengesetz, das
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das
Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Kranken-
anstaltengesetz, das Tierseuchengesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Schiffahrtsgesetz,
das Luftfahrtgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Luftreinhaltegesetz für
Kesselanlagen geändert, ein Bundes-Berichtspflichtengesetz erlassen sowie das Ratten-
gesetz, das Bazillenausscheidergesetz, die Durchführungsverordnung zum Bazillen-
ausscheidergesetz und das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte
aufgehoben werden (Verwaltungsreformgesetz 2001)
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 885 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
a. des Art l (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991) die Wortfolge
"zuletztb. der Art. 2 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) und 3 (Änderung des Zustellgesetzes) der
Ausdruck
c. der Art 19 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) und 21 (Änderung des Krankenanstaltengesetzes)
der Ausdruck "BGBl. I Nr. xxx/2001" durch den Ausdruck "BGBl. I Nr. 136/2001",
d. der Art. 28 (Änderung der Gewerbeordnung 1994) und 29 (Änderung des Luftreinhaltegesetzes für
Kesselanlagen) der Ausdruck "BGBl. I Nr. .../2001" durch den Ausdruck "BGBl. I Nr. 136/2001"
"Artikel 8
Änderung des Strablenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz),
BGB1. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 657/1996 und BGBl. I
Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:
"(1) Zur Vollziehung der Teile I bis m dieses Bundesgesetzes und der auf Grund derselben
erlassenen Verordnungen sind in erster Instanz zuständig:
b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von
Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,
f) der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für
Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen;
a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem
Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden;
b) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post-
und Telegraphenwesens die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in
erster Instanz zuständigen Behörden;
"(4) Ober Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. l Z 2 entscheidet die nach den dort
genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Ober Berufungen gegen
Entscheidungen gemäß Abs. l Z 3 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat"
"(2) § 41 Abs. l, 3, 4 und 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXX,
tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des
Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten, in Kraft; zugleich tritt § 41 Abs. 2 außer Kraft.
Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage
weiterzuführen."
"Verordnungen
§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in semer jeweiligen Fassung dürfen bereits
von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie
dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.""
J. Art 13 (Änderung des Ärztegesetzes 1998) wird wie folgt geändert:
a. Nach Z 18 wird folgende neue Z 18a eingefügt:
18a § 49 Abs. 1 lautet:
"(1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen
Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im
Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der
österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter auslandischer Fortbildungsprogramme
fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der
bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren."
"§ 49 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1.
Jänner 2001, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in
Kraft."
4. Im in Art. 24 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967) Z 27 enthaltenen § 133 Z 10 wird die
Wortfolge " Vor dem XXX" durch die Wortfolge " Vor dem 1. Juli 2002" ersetzt:
a. in der Novellierungsanordnung der Ausdruck "Abs. 10" durch den Ausdruck "Abs. 11" und
b. die Absatzbezeichnung "(10)" durch "(11)"
ersetzt
a. in der Novellierungsanordnung der Ausdruck "Abs. 5" durch den Ausdruck "Abs. 6" und
b. die Absatzbezeichnung "(5)" durch "(6)"
ersetzt
Geschichte des Dokuments | Zurück zur Home Page |