Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 8. Sitzung / Seite 65

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rungen, sondern um eine Feinabstimmung der bestehenden Regelung, so etwa durch eine Einschränkung von Ausschließungsrechten für einen bestimmten Bereich auf einen bloßen Vergütungsanspruch oder umgekehrt durch die Einschränkung einer bisher bestehenden freien Werknutzung auf bestimmte Fälle.

Die im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltene, heute schon mehrfach diskutierte Reprographieregelung ist meines Erachtens hiefür ein ganz besonders gutes Beispiel. Sie verbindet beide Maßnahmen in einer, wie ich meine, die Interessen der vor allem österreichischen Urheber einerseits und der am Zugang zu den urheberrechtlich geschützten Werken interessierten Allgemeinheit andererseits ausgleichenden Art und Weise.

Im Zusammenhang mit der technischen Entwicklung scheinen mir einige Worte zu dem Thema angebracht, das derzeit nicht nur hier im Saal, sondern auf der ganzen Welt diskutiert wird, nämlich die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Datennetzen oder – um einen in den USA geprägten Begriff zu verwenden – in der globalen Informationsinfrastruktur. Es handelt sich tatsächlich um eine Entwicklung, die mannigfaltige urheberrechtliche Fragen aufwirft. Angesichts der schon erwähnten Offenheit des geltenden österreichischen Urheberrechtes für neue technische Verwertungsmöglichkeiten gilt auch hiefür, daß diese Fragen zunächst auf der Grundlage des geltenden Rechtes beantwortet werden können. Es besteht daher meines Erachtens – das entspricht auch der in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorherrschenden Haltung – derzeit kein dringender Handlungsbedarf für den Gesetzgeber, und die Auswirkungen der Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in Datennetzen können zunächst in Ruhe beobachtet werden, bevor übereilte gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen werden.

Zum Schluß noch ein Wort zum Einfluß des Gemeinschaftsrechts auf den Urheberrechtsbereich. Daß dieser beträchtlich ist, ist ja offensichtlich. Schon die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 hat zwei einschlägige Richtlinien umgesetzt, und auch mit der vorliegenden Novelle werden zwei Richtlinien umgesetzt. Die Aktivitäten der Gemeinschaftsorgane auf diesem Gebiet gehen durchaus weiter: Denken Sie etwa an die Überlegungen zum Schutz von Datenbanken oder zur Harmonisierung des, wie ich meine, sicherlich regelungsbedürftigen Folgerechts. Ich bin der Meinung, daß diese Einflußnahme des Gemeinschaftsrechts keineswegs zu beklagen, sondern hiezu im wesentlichen eine positive Sicht einzunehmen ist. Urheberrechtlich geschützte Werke kennen ja grundsätzlich keine Grenzen; sie werden in der Regel international verwertet.

Trotz internationaler Abkommen auf diesem Gebiet hat aber jedes Land seine eigenen urheberrechtlichen Regeln, die nicht nur im Schutzniveau, sondern auch in verschiedenen, aber durchaus wichtigen Details sehr unterschiedlich sind. Das kann die Verwertung über die Staatsgrenzen hinweg außerordentlich erschweren, teuer und kompliziert machen. Die Harmonisierung des Urheberrechts in der Gemeinschaft auf hohem Schutzniveau, dem Österreich durchaus schon gerecht wird, befriedigt somit ein echtes Bedürfnis und wird auch den österreichischen Urhebern sehr wesentlich zugute kommen. – Danke. (Beifall bei den Grünen, bei Abgeordneten der SPÖ sowie des Abg. Dr. Ofner .)

14.15

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Die nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Hlavac. – Frau Abgeordnete, ich erteile Ihnen das Wort und mache Sie darauf aufmerksam, daß Ihre Redezeit noch 10 Minuten beträgt.

14.15

Abgeordnete Dr. Elisabeth Hlavac (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Die vorliegende Novelle zum Urheberrechtsgesetz ist ein weiterer Schritt zum Schutz des geistigen Eigentums. Eine Reihe von Wünschen des Salzburger Urheberkongresses wird mit dieser Novelle erfüllt.

Ich kann mich daran erinnern, daß die damalige Kultursprecherin der SPÖ und ehemalige Unterrichtsministerin Hilde Hawlicek nach diesem Kongreß die Kunst- und Justizsprecher der im Parlament vertretenen Parteien zusammengerufen und gemeinsam mit Künstlern, mit Vertretern


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