Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 13. Sitzung / Seite 176

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Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn der Gleichheitsgrundsatz hat zwei Seiten: nicht nur den Auftrag, Gleiches gleich zu behandeln, sondern auch den Auftrag, Ungleiches ungleich zu behandeln. Das heißt, unterschiedlich qualifizierte Personen gleich zu behandeln, wäre ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dieses Verständnis hatten wir seinerzeit, dieses Verständnis haben wir auch heute noch. (Abg. Mag. Kammerlander: Weil Sie unseren Antrag nicht gelesen haben!)

Ich habe ihn nicht nur gelesen, sondern wir haben darüber auch heftig diskutiert. Ich halte ihn für falsch. Daher hatte unsere Ablehnung seinerzeit gute Gründe, und diese guten Gründe haben dazu geführt, daß wir einen eigenen Antrag eingebracht haben, einen Antrag, der die Förderung der Gleichstellung von Frauen auch deshalb zu einer Art Staatsziel erklärt, weil wir damit ein Zeichen setzen und vor allem das Bewußtsein ausdrücken wollen, daß diese Gleichstellung, wie sie auf dem Papier steht, in unserer Gesellschaft noch lange nicht vollzogen ist (Beifall beim Liberalen Forum), und daß wir – und das ist mir wichtig – eine Förderung jedenfalls nicht als eine Bevorzugung ansehen.

Das war der Offenbarungseid der Kollegin von der Freiheitlichen Partei. Diese hat nämlich gesagt, daß sie dagegen sind, daß durch diese – das habe ich mir aufgeschrieben – Förderung Frauen bevorzugt werden. Das ist Ihre Geisteshaltung: zu glauben, daß Förderungsprogramme eine Bevorzugung seien. Daher wundert es mich gar nicht, daß wir da unterschiedlicher Auffassung sind. Zwischen Ihrer und unserer Geisteshaltung liegt eine Welt.

Wir haben gemeint, daß es notwendig wäre, in einem Absatz 2 die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, in der Verfassung zu verankern, um auf diese Weise auch eine Absicherung jener Gesetzesbestimmungen zu erreichen, die es bereits gibt, im übrigen auch im Verfassungsrang gibt. Wir haben im UOG bereits eine Fördermaßnahme mit einer Verfassungsbestimmung festgelegt, und wir haben ein Gleichbehandlungsgesetz. Ich hoffe, es werden dem noch viele materielle Entscheidungen in dieser Richtung folgen. Aber ich meine, es macht Sinn, das auch in der Verfassung zu verankern.

Es macht auch Sinn – das ist meine feste Überzeugung –, eine Benachteiligung aufgrund der sexuellen Orientierung und – ich betone das – auch der Parteizugehörigkeit auszuschließen. Ich glaube, daß es Aufgabe einer Gesellschaft ist, daß sie, wenn sie erkennt, daß sich etwas falsch entwickelt hat und da ein besonderer Handlungsbedarf besteht, das auch dementsprechend zum Ausdruck bringt. Sie soll das nicht nur durch das eine oder andere Gesetz tun, das vielleicht momentan etwas korrigiert, sondern auch durch ein Zeichen, daß derartige Fehlentwicklungen für die Zukunft vermieden werden. Es ist eine Realität, – und diese Zielorientierung ist nicht irgendeine Zufallsformulierung, sondern da weiß man, was damit gemeint ist –, daß diese Diskriminierung in der Gesellschaft evident ist. Es wäre ein Auftrag an den Gesetzgeber und an die Gesellschaft, dafür zu sorgen, daß klargestellt wird, daß unsere Verfassungsordnung eine derartige Benachteiligung nicht nur nicht vorsieht, sondern ausschließen möchte. Daher auch die Erweiterung dieses Absatzes in Artikel 7 der Bundesverfassung, der klarstellen soll, was wir unter einer offenen Gesellschaft verstehen.

Noch eine Bemerkung, weil ich darauf angesprochen wurde: Es ist richtig, daß im derzeitigen Absatz 3 lediglich steht, daß Amtsbezeichnungen das Geschlecht der Amtsinhaber zum Ausdruck bringen können. Ich halte dies für wichtig, daß das eine Mußbestimmung ist. Ich halte es deswegen für wichtig, weil es ein Auftrag an die Ämter ist, gefälligst – wenn ich das so sagen darf – nicht nur das männliche Geschlecht in einer Bezeichnung zum Ausdruck zu bringen, sondern auch das weibliche.

Immer kommt das Argument, daß manche Frauen das doch gar nicht wollen, daher: Wie können denn die Liberalen so etwas regeln wollen? – Das ist nicht der Zwang zur Regel, sondern das ist die Herstellung der Realität. Wir wollen nichts weiter, als daß das gleiche Recht, nämlich daß das männliche Geschlecht in manchen Titeln zum Ausdruck kommt, auch den Frauen zugestanden wird. Das ist kein Oktroy, das da auf diese Weise erfolgt, sondern das ist ein Anpassen an die Realität, an die man sich auch sprachlich gewöhnen soll. Da wir uns hoffentlich einig darüber sind, daß es einen sehr engen Zusammenhang zwischen Sprache und


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