,(5) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.‘"
7. In Artikel 65 werden im § 6 Abs. 1 Z. 2, im § 20 Abs. 3 Z. 1 erster Satz, Z. 2 erster Satz, Z. 2 lit. a, Z. 2 lit. b erster und dritter Satz und im § 20 Abs. 7 erster und dritter Satz jeweils das Wort "Stromsteuer" durch das Wort "Elektrizitätsabgabe" und das Wort "Erdgassteuer" durch das Wort "Erdgasabgabe" ersetzt.
8. In Artikel 65 wird in § 8 Abs. 6 erster Satz die Wortfolge "gemäß Abs. 1 bis 4" durch die Wortfolge "gemäß Abs. 1 bis 3" ersetzt.
9. In Artikel 65 wird nach dem § 21 folgender § 21a eingefügt:
"§ 21a. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April Juli und Oktober überwiesen.
(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
- 9,223 v. H. des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (§ 7 Abs. 2),
- 9,223 v. H. des Aufkommens an Körperschaftsteuer und
- 80,55 v. H. des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag
jeweils der drei Vormonate wird im Jahr 1997 um jeweils 6,268 Milliarden Schilling, in den Jahren ab 1998 um jeweils 6,125 Milliarden Schilling verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen."
10. In Artikel 65 lautet § 22 Abs. 1 Z. 3:
"3. den Ländern im Jahr 1997 zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen in Höhe von 600 Millionen Schilling, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Mittel sind an die Länder in folgendem Verhältnis zu vergeben:
Burgenland 2,87 v. H.
Kärnten 6,47 v. H.
Niederösterreich 16,46 v. H.
Oberösterreich 16,10 v. H.
Salzburg 6,15 v. H.
Steiermark 13,77 v. H.
Tirol 7,60 v. H.
Vorarlberg 4,14 v. H.
Wien 26,44 v. H.
Nicht vergebene Teile sind dem jeweiligen Land im Jahr 1998 zur Verfügung zu stellen. Zum Zweck der Projektbeurteilung und Mittelvergabe ist eine Kommission einzurichten, bei der die Anträge einzubringen sind. Dieser Kommission gehören der Bundeskanzler, der Bundesminister für Jugend und Familie und der Bundesminister für Finanzen an. Den Vorsitz führen gemeinsam