Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 16. Sitzung / Seite 67

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der Bundeskanzler und der Bundesminister für Jugend und Familie. Eine Vertretung ist möglich. Außerdem gehört der Kommission jeweils ein Vertreter jenes Landes, in dem das beantragte Projekt verwirklicht werden soll, an. Für die Projektbeurteilung und Mittelvergabe und die Erlassung diesbezüglicher Richtlinien ist das Einvernehmen herzustellen. Weiters gehören dieser Kommission je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes mit beratender Stimme an. Die Kommission kann bereits nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eingerichtet werden; Anträge der Länder können ab diesem Zeitpunkt eingebracht werden."

11. In Artikel 65 lautet der § 23 Abs. 2:

"(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 8 und des § 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Z. 3 mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Z. 3 tritt mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft."

12. In Artikel 66 entfallen in § 1 Abs. 1 die Worte "in der jeweils geltenden Fassung".

13. Artikel 67 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet:

"Artikel 67

Änderung des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989

Das Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 (WBF-ZG), BGBl. Nr. 691/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 und der Kundmachung BGBl. Nr. 739/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 und § 2 samt Überschriften lauten:

,Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung

§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling. Der Zweckzuschuß wird auf die Länder wie folgt verteilt:

Burgenland 703 150 000 S

Kärnten 1 585 150 000 S

Niederösterreich 4 032 700 000 S

Oberösterreich 3 944 500 000 S

Salzburg 1 506 750 000 S

Steiermark 3 373 650 000 S

Tirol 1 862 000 000 S

Vorarlberg 1 014 300 000 S

Wien 6 477 800 000 S

Teilzahlungen

§ 2. Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in gleich großen Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober fällig.‘


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