Finanzen zu beraten. Im Finanzbereich sind im wesentlichen die einnahmenseitigen Maßnahmen für die Budgetkonsolidierung geregelt. Es kommt zwar zu keiner Anhebung von Steuertarifen, das vermeintliche Ziel war die Schließung von Steuerlücken. Dieses Strukturanpassungsgesetz dient nicht dazu, Steuerschlupflöcher zu schließen, sondern vielmehr Budgetlöcher zu stopfen, wie schon mein Kollege Böhacker im Ausschuß gesagt hat.
Was hier verniedlichend als Schließung von Steuerlücken und Kürzung von Steuersubventionen dargestellt wird, ist offenbar solch ein großer Einschnitt in das bisherige Steuersystem, daß viele Bestimmungen als Verfassungsbestimmungen in das Bundesgesetz aufgenommen werden. Dies bedeutet, daß Personen, die durch jene Regelungen, die als Verfassungsbestimmungen in diesem Gesetz festgelegt werden, in ihren verfassungsrechtlich gesicherten Rechten verletzt zu sein glauben, sprich Gleichheitssatz, Eigentumsschutz, nicht den Verfassungsgerichtshof anrufen können.
Die wichtigsten Maßnahmen: die Einschleifregelung beim allgemeinen Absetzbetrag im mittleren Einkommensbereich, die Streichung der Sonderausgaben für höhere Einkommen, die Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 22 auf 25 Prozent, die Anhebung der Mindest-Körperschaftsteuer auf 50 000 S. Dazu ist zu bemerken, daß im Falle einer Insolvenz einer GesmbH der insolvenzbetreibende Gläubiger vor Eröffnung des Konkurses einen Kostenvorschuß in der Höhe von mindestens 40 000 S zu bezahlen hat. Mit diesem Kostenvorschuß sollen die voraussichtlich anfallenden Konkurskosten gedeckt werden. Die KöSt im Mindestbetrag ist auch für eine im Konkurs befindliche GesmbH zu bezahlen. Diese Mindestbesteuerung stellt ein ernstes Abwicklungshindernis dar, da unter Berücksichtigung dieses Umstandes der Mindestkostenvorschuß entsprechend höher anzusetzen sein wird.
Dies wird nicht dazu führen, daß das Steueraufkommen steigt, sondern die Zahl der mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesenen Konkursanträge wird steigen.
Eine weitere Maßnahme ist die Berücksichtigung der Sozialversicherung beim 13. und 14. Monatsgehalt. Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf die Sonderzahlungen entfallen, können nicht mehr vom laufenden Bezug des Monats, in dem die Sonderzahlungen geleistet werden, abgezogen werden. In Hinkunft bilden die auf die Sonderzahlungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr die Bemessungsgrundlage für den laufenden Bezug. Die auf die Sonderzahlungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge mindern die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Sonderzahlungen. Dies bedeutet, daß der Steuervorteil aus dem Abzug der Sozialversicherungsbeiträge nunmehr maximal bei 6 Prozent und nicht wie bisher bei bis zu 50 Prozent liegt. – Hier sieht man wiederum, wieviel das Versprechen der Regierungsparteien, die ein Nichtantasten des 13. und 14. Monatsgehaltes angekündigt haben, wert ist. (Beifall bei den Freiheitlichen.)
Weiters werden die Überstunden höher besteuert, die Lohnverbrauchsabgabe wird angehoben, eine Steuer auf Gas und Strom wird eingeführt, und die Tabaksteuer wird erhöht.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Lassen Sie mich noch ein paar Sätze zur Tabaksteuer sagen. Zur Budgetkonsolidierung sollen jährlich zusätzliche Tabaksteuereinnahmen von rund 1,2 Milliarden Schilling erschlossen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine Anhebung der Tabaksteuersätze für Zigaretten erforderlich. Diese Erhöhung der Tabaksteuer wirkt sich beim Trafikanten gleich zweimal negativ aus: einmal durch den mit einer Preiserhöhung verbundenen Umsatzrückgang und zum zweiten durch eine Verringerung der Handelsspanne. Und wie wir in einem Zusatzantrag heute gemerkt haben, schaut das Ganze so aus, daß man davon spricht, daß die Handelsspanne nicht erhöht wird, sondern eher im Sinken begriffen ist. Das stimmt nicht ganz.
Ich darf dazu weiter ausführen: Ist jetzt Österreich schon als Hochsteuerland mit einer Gesamtsteuerbelastung bei Tabakwaren – Tabaksteuer plus Mehrwertsteuer – von zirka 73 Prozent zu bezeichnen, also praktisch ein Hochsteuerland für Tabakwaren?
Demgegenüber kassieren Deutschland 71 Prozent, Italien 73, die Schweiz 53 und die Reformländer Ungarn, Slowenien, Tschechien und Slowakei 33 Prozent. Die zu beschließende Steuer