Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 16. Sitzung / Seite 198

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"Art. 72 Z 5 lautet:

5. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet:

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 in einem 5 600 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen."

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Ich weiß, Herr Familienminister, Sie haben im Ausschuß gesagt, daß das auch ein Wunsch der ÖVP gewesen wäre. Sie sind nicht durchgekommen. Es würde mich wirklich interessieren, ob die ÖVP dann diesem freiheitlichen Antrag zustimmt oder nicht. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

1.10

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Die beiden von Frau Abgeordneter Haller vorgetragenen Abänderungsanträge sind ausreichend unterstützt und werden in die Verhandlung miteinbezogen.

Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Kummerer. – Bitte, Herr Abgeordneter.

1.10

Abgeordneter Dipl.-Ing. Werner Kummerer (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Es geht wieder zurück zur Umwelt. Ich will aber die Debatte nicht über Gebühr in die Morgenstunden verschieben. Ich werde mich daher in aller Kürze auf eine Zusammenfassung des Altlastensanierungsgesetzes beschränken. Einige Minuten ist aber dieses Gesetz schon wert. Einige meiner Vorredner sind bereits darauf eingegangen.

Meine Damen und Herren! Vorige Woche wurde die Deponieverordnung veröffentlicht. Nach einer mehr als zweijährigen Diskussion wird damit unter anderem der Stand der Technik bei Deponien geregelt.

Die Novelle zum Altlastensanierungsgesetz muß Wettbewerbsverzerrungen zwischen neuen Deponien und ungenügend ausgestatteten Altdeponien ausgleichen.

Wir kennen das Preisdumping der letzten Monate. Kollegin Langthaler, wir wissen, daß die Deponiebetreiber versuchen, die Preisvorteile der günstigen Errichtungs- und Betriebskosten zu lukrieren. Und sollen wir diskutieren, bis die letzten Kubikmeter dieser minderwertigen Deponien verfüllt sind? Ist es nicht besser, ein Lenkungsinstrument, das vielleicht nur partiell wirkt, aber doch wirkt, zu verabschieden?

Das bisher gültige Gesetz konnte die erforderlichen Mittel zur Altlastensanierung nicht sichern. Jetzt, mit der Einhebung von Zuschlägen von 400 S für die Ablagerung in technisch minderwertigen Deponien, mit der Einhebung von weiteren 400 S beim Fehlen einer Deponiegaserfassung bei Hausmülldeponien, wird die Befüllung von modernen Deponien im Sinne des Lenkungsinstruments sicher gefördert werden.

Die vorgesehene Staffelung der Beiträge nach Deponietypen bringt für den Betreiber und für die Kontrolle klare Einstufungen. Ad hoc kann aber auf die Berücksichtigung der Abfallart nicht verzichtet werden. Die Reduktion auf drei Abfallarten, nämlich Baurestmassen, Erdaushub und übrige Abfälle, ist zu begrüßen. Der Verzicht auf die Einstufung "gefährlicher Abfall", Frau Kollegin Aumayr, bereinigt langwierige und fruchtlose Auseinandersetzungen. (Abg. Haigermoser: Wenn wir die Frau Kollegin Aumayr nicht hätten!)

Der Vollzug wird durch Übertragung der Einhebung an die Hauptzollämter – der Herr Minister hat darauf hingewiesen – und durch die Pflicht der Datenweitergabe durch die zuständigen Behörden wesentlich verbessert. Dies wird auch die Hinterziehung der Abgabe erschweren und die erwarteten Einnahmen, etwa eine halbe Milliarde Schilling jährlich, bringen.


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