Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 17. Sitzung / Seite 376

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Meine Damen und Herren! Genau das ist es, was wir so heftig ablehnen. Und mit erfrischender Offenheit – das werde ich immer wieder zitieren – hat das ja die Wiener Kulturstadträtin Dr. Ursula Pasterk ausgedrückt. Sie sagte: Das Kunstressort ist ein unverzichtbares Ideologieressort, denn – wie sie sich wörtlich ausgedrückt hat – da kann man bestimmte Dinge transportieren.

Das, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist das Verwerfliche an der Kulturpolitik der Sozialdemokratie: der Ausschließlichkeitsanspruch, der Absolutheitsanspruch und die Verwendung der Kunst als Vehikel zum Transport der Ideologie. (Beifall bei den Freiheitlichen. – Abg. Dr. Partik-Pablé: Die linken Künstler machen Sie sich durch Subventionen gefügig!)

Meine Damen und Herren! Es ist ein legistisches Problem in Österreich, daß die Kunstförderung nur sehr spärlich gesetzlich determiniert ist. Man regelt in Österreich zwar alles und jedes, bis hin zur Gurkenkrümmung, aber dort, wo die entscheidenden Mittel vergeben werden, findet sich nur ein sehr dünnes Gesetzesgeflecht.

Aber immerhin, meine Damen und Herren, existiert das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981. Dieses Kunstförderungsbeitragsgesetz schreibt vor, daß die Inhaber von Rundfunkbewilligungen einen bestimmten Obolus für die Kultur zu leisten haben. Dieser von der Post eingehobene Kunstförderungsbeitrag wird im Verhältnis Bund – Länder 70 zu 30 aufgeteilt.

Dieses Bundesgesetz befaßt sich im Gegensatz zu allen anderen Förderungsgesetzen der Republik Österreich sehr eingehend mit der Besetzung des Beirates. Die Bestimmung in § 2 Abs. 2 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes erinnert an die föderalistische Ausrichtung etwa der Besetzung der Hörer- und Sehervertretung im Österreichischen Rundfunk. Es sind 20 Beiratsmitglieder berufen, dem Minister hinsichtlich der Verwendung des Kunstförderungsbeitrages Vorschläge zu erstatten. Die Auswahl der Mitglieder ist ganz genau festgelegt. So sind vier Mitglieder auf Vorschlag der Länder einzuberufen, je ein Mitglied auf Vorschlag der repräsentativen Vereinigungen der Städte und Gemeinden, je ein Mitglied auf Vorschlag der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft und so weiter – also ein durchaus demokratisches Organ.

Meine Damen und Herren! Daraus ergibt sich der Vorwurf, den ich dem noch nicht anwesenden Kunstminister mache: Gerade dort, wo legistisch sehr genau geregelt wird, wie dieser Beirat einzusetzen ist, aus welchen Personen er sich zu rekrutieren hat, was dieser Beirat genau zu tun hat, gerade in diesem gesetzlich festgelegten Raum übt der Bundesminister einen sehr fahrlässigen Umgang mit dem Gesetz und mit dem Beiratsystem; einen fahrlässigen Umgang deshalb, meine Damen und Herren, weil nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz dieser Beirat immer wieder einzuberufen ist – mindestens aber einmal jährlich – und dem Minister konkrete Vorschläge über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages zu machen hat. Und in eben diesem Bereich, der legistisch genau geregelt ist – nämlich mit dem Kunstförderungsbeitragsgesetz –, geht der Bundesminister sehr salopp mit dem Gesetz um.

Wie wir aus einer Anfragebeantwortung des Herrn Bundesministers Scholten vom 21. März 1996 wissen, legt er dieses Gesetz entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut und entgegen dem Geist des Gesetzes so aus, daß der Beirat nicht für eine Funktionsperiode, wie es im Gesetz ausdrücklich heißt, bestellt wird, sondern lediglich für einen Berichtszeitraum. Das heißt, der Bundesminister funktioniert diesen Beirat zu einem bloßen Berichtsorgan um, zu einem Organ, das im nachhinein die Kunstförderung zu sanktionieren hat. Das ist das Verwerfliche! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Es ist wirklich verwerflich, daß ein Beirat, der gesetzeskonform eingerichtet ist, in seiner Funktion herabgesetzt wird (Abg. Dr. Partik-Pablé: Frau Minister, das sollten Sie sich auch anhören! Sie sind ja in Vertretung da!) , daß seine Funktion entwertet wird und er lediglich im nachhinein quasi eine Sanktionierung der Verwendung der Kulturförderungsbeiträge durchzuführen hat.

Dieser saloppe, dieser fahrlässige Umgang mit dem Gesetz zeigt sich auch darin, in welcher Form und wie oft dieser Beirat einberufen wird. Nach dem Geist des Gesetzes ist dieser Beirat nämlich so oft einzuberufen, wie es erforderlich ist, um über die Verwendung der Förderungsmittel zu beraten.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite