bare, zumindest im Ansatz vorgenommene Spezialisierung, bietet die Möglichkeit für eine unkomplizierte wechselseitige Vertretung bei Verhinderung und gewährleistet die ständige Präsenz eines Richters bei Gericht.
Kleinstgerichte, wo nicht einmal richterlich zu erledigende Geschäftsfälle anfallen, die die Arbeitskraft eines Richters auslasten würden, weisen Richterüberkapazitäten auf, die zum Teil – naturgemäß unwirtschaftlich – durch anderweitige Tätigkeiten ausgeglichen werden, zum Teil aber auch durch Ernennung an einer zweiten Amtsstelle, was dazu führt, daß der Richter nur einzelne Tage in der Woche bei dem einen beziehungsweise bei dem anderen Gericht anzutreffen ist.
Es liegt auf der Hand, daß es für die betroffene rechtssuchende Bevölkerung von Nachteil ist, wenn der Richter nur einzelne Tage in der Woche, die nicht einmal voraussehbar sind, an ihrem Gericht präsent ist.
Meine Damen und Herren! Begrenzte Ressourcen erfordern es, besonderes Augenmerk auch auf eine bundesweit möglichst große Gleichmäßigkeit zu legen: sowohl im städtischen Ballungsgebiet als auch im ländlichen Raum, sowohl bei der Auslastung der Richter als auch bei der Rechtsgewährung, für die Bevölkerung. Auch der Rechnungshof hat schon mehrfach auf die Möglichkeit und die Notwendigkeit betriebswirtschaftlicher Rationalisierungs- und Einsparungsmaßnahmen bei kleineren Bezirksgerichten hingewiesen.
Die Justiz weist im Vergleich zu anderen Behördenstrukturen eine sehr hohe Dezentralisierung auf. Es gibt mehr als doppelt so viele Bezirksgerichte als Bezirkshauptmannschaften, obwohl der Bürger im Laufe seines Lebens ungleich häufiger die weiter entfernt gelegene Bezirkshauptmannschaft aufsucht, als, wenn überhaupt jemals, das näher gelegene Bezirksgericht. Denken Sie etwa an die Zuständigkeiten der Bezirkshauptmannschaften für Führerscheine, Reisedokumente, Jugendwohlfahrtsangelegenheiten, Gewerbeanmeldungen, Kraftfahrzeugzulassungen und vieles andere mehr.
Zur Aufrechterhaltung der dezentralen Struktur der Justiz sowie als Gegenmaßnahme zu den Konzentrationstendenzen in die Ballungsräume hat die Justiz eine Reihe von Maßnahmen gesetzt, die in keinem anderen Bereich zu finden sind. Insbesondere haben massive, bis an die Grenze des Vertretbaren normierte Kompetenzverlagerungen von den Gerichtshöfen zu den Bezirksgerichten stattgefunden: etwa alle Familienrechtssachen, einschließlich der Ehescheidungen, alle Zivilprozesse bis zu einem Streitwert von 100 000 S gegenüber früher 30 000 S, fast alle Strafsachen, die höchstens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.
Diese Kompetenzverlagerungen haben sich aber – naturgemäß, möchte ich sagen – bei den kleinsten und Kleingerichten nur marginal ausgewirkt. Eine weitere Kompetenzaufstockung bei den Bezirksgerichten, von Geldwertanpassungen des Streitwertes abgesehen, sehe ich wirklich nicht.
Eine Verbesserung der Leistungskraft der Justiz auf der Bezirksgerichtsebene durch Vergrößerung der Betriebseinheit Bezirksgericht ist daher nur durch eine Änderung der im großen und ganzen noch aus dem vorigen Jahrhundert stammenden Bezirksgerichtsstruktur, also durch eine Zusammenlegung von Klein- und Kleinstgerichten, möglich.
Dies wird dadurch erleichtert, daß sich die Verkehrsverhältnisse in den letzten Jahrzehnten außerordentlich verbessert haben, daß ganz allgemein die Mobilität der Bevölkerung – denken Sie an den regelmäßigen Einkauf in den Einkaufszentren! – eine ungleich höhere als früher ist, und daß schließlich vor allem auch das Grundbuch von überall her abgefragt werden kann.
Im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage, wonach Verordnungen der Bundesregierung zur Änderung der Bezirksgerichtsstruktur der Zustimmung der Landesregierung bedürfen, hat das Bundesministerium für Justiz nach erfolgreichem Abschluß der Zusammenlegung von 14 Bezirksgerichten in Niederösterreich vor einigen Jahren nunmehr schon seit mehreren Jahren anhand von konkreten Vorschlägen, in denen alle Details enthalten sind, Gespräche mit den von