Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 44

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2. Etappenweise Umstrukturierung der Sozialversicherungsverwaltung unter Einbeziehung des Arbeitsmarktservice im Einklang mit der Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechtes mit dem Endziel einer Struktur von: Bezirksstellen für den direkten Parteienverkehr unter Einbeziehung der Arbeitslosenversicherung (die begonnene Privatisierung der Arbeitsvermittlung sollte energisch durchgezogen werden), neun Landesstellen für Berufsvorentscheidungen und länderweise unterschiedliche Aufgaben (Gesamtverträge et cetera); eine oder maximal drei Zentralstellen (je nach der optimalen Größe der Verwaltungseinheit) für die einzelnen Sozialversicherungssparten und als organisatorische Klammer den Hauptverband der Sozialversicherungsträger.

3. Laufende Kontrolle der verwaltungsökonomischen Effekte der Umstrukturierung mit dem Ziel, Verwaltungseinheiten in optimaler Größe und Anzahl einzurichten.

4. Sukzessiver Ersatz der Pflichtversicherung durch eine Versicherungspflicht der Begünstigten in einem gesetzlich festgelegten Mindestausmaß unter Wahrung eines beim jeweiligen Versicherer gleichen Leistungsniveaus zu einem für alle Versicherungswerber einheitlichen Preis, beginnend mit der Krankenversicherung und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, wobei die Weitergabe der dadurch eintretenden Kostenverringerung für die Arbeitgeber an die Arbeitnehmer sicherzustellen ist.

5. Umstellung der Finanzierung aller nicht mit der Arbeit im Zusammenhang stehenden Leistungen auf eine Steuerfinanzierung (zum Beispiel Mitversicherung).

Überdies wird der Bundesminister für Arbeit und Soziales ersucht, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzentwurf zuzuleiten, der folgende Veränderungen bei der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger vorsieht.

Reduktion der Verwaltungskörper auf:

1. einen Vorstand, der sich aus den gewählten Vertretern (fünf Personen bei bis zu 100 000 Versicherten, neun bei bis zu 500 000 Versicherten, bis zu je 100 000 mehr Versicherte eine Person mehr bis zu maximal 15), einem Vertreter der selbständig Erwerbstätigen in den Versicherungsträgern für unselbständig Erwerbstätige (Nominierungsrecht der mitgliederstärksten, bundesweit tätigen Interessenvertretung), dem leitenden Angestellten und einem Vertreter der Beschäftigten des Versicherungsträgers (intern gewählt, je nach dem von der Entscheidung hauptbetroffenen Arbeitsgebiet) zusammensetzt, und

2. einen Kontrollausschuß aus gewählten Vertretern (zwei Personen bei bis zu 100 000 Versicherten, vier bei bis zu 500 000 Versicherten, bis zu je 200 000 mehr Versicherten eine Person mehr bis zu maximal sieben), der die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Vorstandes vorzunehmen hat,

3. direkte Wahl der Vorstands- und Kontrollausschußmitglieder durch die Versicherten und Leistungsempfänger des jeweiligen Versicherungsträgers in Form einer Briefwahl alle zehn Jahre,

4. Ausschreibung einer Neuwahl vor Ablauf der Wahlperiode, wenn der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Rahmen der Aufsicht gravierende Mängel feststellt oder solche bei einer auf Antrag von mindestens 1 Prozent der Versicherten oder Leistungsempfänger verpflichtend vorzunehmenden Prüfung feststellt,

5. Besetzung der Funktion des leitenden Angestellten durch den Vorstand jeweils nur auf maximal zwei Jahre,

6. Funktionsgebühr für die gewählten Vertreter im Vorstand und Kontrollausschuß durch Übernahme des Einkommensausfalls beziehungsweise Ersatz der Kosten für die aufgrund der Funktion nicht erbrachte Arbeitsleistung an den Arbeitgeber und einen Fixbetrag von 3 000 S pro Monat (6 000 S für den Obmann, nicht aber die Stellvertreter), valorisiert nach Verbraucherpreisindex für die echten Mehrkosten,


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