Blockredezeit nur mehr sehr wenig übrig ist und ich weiß, daß noch einige Kolleginnen und Kollegen zu Wort gemeldet sind, werde ich mich kürzer fassen, als ich es vorgehabt habe. Ich kann das auch deshalb tun, weil Frau Kollegin Fekter als Vorsitzende des Justizausschusses inhaltlich die wesentlichen Punkte des vorliegenden Gesetzentwurfes schon zum Vortrag gebracht hat.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es bleibt für mich als Hauptsprecher der sozialdemokratischen Fraktion dieses Hauses folgendes festzuhalten: Dieses Regierungsvorlage hat einen relativ langen Gesetzwerdungsprozeß hinter sich, da viele gesetzliche Regelungen fehlten, nach welchen sowohl von seiten der Konsumenten als auch von seiten der Makler ein hoher Bedarf bestand, da es in der Vergangenheit zu Mißverständnissen, Schwierigkeiten, Streitereien und letztendlich auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kam. Es ist zu hoffen, daß durch das Maklergesetz, das wir heute beschließen werden – erfreulicherweise einstimmig; ich habe gesehen, es sind nur Proredner angemeldet –, wesentliche Verunsicherungsfaktoren in diesem Bereich ausgeräumt werden konnten. Ich bin überzeugt davon, daß die Unerfreulichkeiten, wie wir sie alle, die wir in rechtsberatenden Berufen tätig sind, aus der Praxis in den vergangenen Jahren kennen, weniger werden. Wir werden sie nicht ganz verhindern können, es wird noch immer gestritten werden, aber sie werden doch minimiert werden.
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen des Hohen Hauses! Es hat einige politisch umstrittene Punkte gegeben. Es war zum Beispiel umstritten, ob es – eine, wie ich glaube, ungeheuer wichtige Maßnahme, die durch die Änderung des Konsumentenschutzgesetzes im Zusammenhang mit dem Maklergesetz nun beschlossen wird – ein Rücktrittsrecht geben soll, wenn bei der Erstbesichtigung gleich der Auftrag unterschrieben wurde, und zwar soll man eine Woche Zeit haben, es sich noch zu überlegen und zu Hause duchzudiskutieren. Der Druck, der bei Sammelbesichtigungen von Wohnungen aufgebaut werden kann oder sich emotional aufbaut, ist uns ja allen bekannt. Wir werden nun in wenigen Minuten die Möglichkeit des Rücktrittes beschließen.
Bei der Diskussion ging es inhaltlich um Objekte, die zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses entweder gemietet oder im Falle einer Eigentumswohnung gekauft werden. Ich freue mich, daß man letzten Endes im Justizausschuß von dem ursprünglich vorgesehenen Limit von 3 Millionen Schilling Abstand genommen hat und damit das Problem, was dann ist, wenn es 3 010 000 S zum Beispiel sind, erst gar nicht hat entstehen lassen. Es hätte nämlich der, den Kaufpreis von 2 999 000 S unterschrieben hat, zurücktreten können, während der, der um 10 S mehr als 3 Millionen Schilling das Objekt erworben hat, nicht mehr hätte zurücktreten können.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich glaube, daß das sehr wichtig war. Es war meiner Meinung nach außerdem wichtig, auch die Grundstücke, die zum Zwecke der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses zur Deckung eines besonders dringend vorhandenen Wohnbedürfnisses erworben werden sollen, mit aufzunehmen.
Der zweite Punkt – dieser ist durch die Diskussion der Frage Immobilienmakler ein wenig überdeckt worden –, der meiner Auffassung nach wichtig ist, ist, daß bei den Versicherungsmaklern mit diesem Maklergesetz auch ein konsumentenpolitischer Durchbruch gelungen ist, weil jetzt erstmals festgeschrieben ist, daß der Versicherungsmakler, der freie Versicherungsmakler, der ja in der Vergangenheit sehr oft mit den bei der Versicherung angestellten Agenten verwechselt wurde und sicher auch in der Zukunft verwechselt werden wird, daß also der selbständige Versicherungsmakler vom Gesetz her verpflichtet ist, für seinen Kunden, also den Versicherungsnehmer, die bestmögliche Versicherungsvariante herauszufinden, sie ihm anzubieten und zu vermitteln. Das ist eine ganz wichtige Bestimmung.
Es sind von seiten der Versicherungsmakler einige Bedenken betreffend die Bestimmung im § 30 Abs. 40 des Maklergesetzes an uns herangetragen worden, und zwar meinen sie, daß sie durch die Formulierung des § 30 Abs. 4 in die Hände der übermächtigen Versicherungsunternehmer gegeben wären.